Pharmazeutische Zeitung online

An den Haushalt denken

24.11.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

An den Haushalt denken

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten Minijobs zum 1. April dieses Jahres wurde eine neue Steuerermäßigung eingeführt.

Um einen Anreiz für zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten in Privathaushalten zu schaffen, werden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen durch Selbstständige gefördert. Die Aufwendungen können anteilig direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Beschäftigungsverhältnisse

Ein begünstigtes haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Beschäftigten die Durchführung von haushaltsnahen Tätigkeiten in dessen privaten Haushalt vereinbart worden ist. Hierzu gehören zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie die Betreuung von Kindern.

Die Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, um welche Art von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen es sich handelt. Eine geringfügige Beschäftigung, die ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt wird, liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigt und diese Tätigkeiten sonst durch Mitglieder des Privathaushaltes erledigt werden.

Für ein solches Beschäftigungsverhältnis müssen grundsätzlich 12 Prozent Abgaben an die Bundesknappschaft entrichtet werden. Die Einkommensteuerermäßigung für ein solches Beschäftigungsverhältnis beträgt 10 Prozent der Aufwendungen des privaten Haushaltes, höchstens 510 Euro jährlich. Da die Neuregelung erst zum 1. April 2003 in Kraft getreten ist, beträgt der zeitanteilige Höchstbetrag für 2003 rund 383 Euro (9/12 von 510 Euro).

Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind, beträgt die Steuerermäßigung 12 Prozent der Aufwendungen, höchstens 2400 Euro jährlich. Die 12-prozentige Steuerermäßigung kann bereits bei Beschäftigungsverhältnissen ab dem 1. Januar 2003 in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat, in dem das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden hat, ermäßigen sich die Höchstbeträge um 1/12.

Dienstleistungen

Neben der Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gibt es seit Beginn dieses Jahres eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die im privaten Haushalt des Auftraggebers erbracht werden. Diese Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro jährlich. Hierunter fallen unter anderem die Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes und Gartenpflegearbeiten durch einen selbständigen Gärtner. Auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen wie zum Beispiel Malerarbeiten oder Ausbesserungsarbeiten handelt.

Da auch Mieter die Ermäßigung erhalten, wenn sie Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung sind, ist der Kreis der möglichen Begünstigten sehr weit gefasst. Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung des Dienstleistenden und die Zahlung auf dessen Konto durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen worden sind. Eine Barzahlung ist also nicht begünstigt.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nur im Kalenderjahr der Zahlung in Anspruch genommen werden. Werden begünstigte Dienstleistungen zum Jahresende abgerechnet, erweist es sich als vorteilhaft, die Zahlungen auf zwei Jahre zu verteilen.

Beispiel

Apotheker A hat im November und Dezember 2003 Schönheitsreparaturen an seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus durchführen lassen. Nach der Rechnung vom 15. Dezember 2003 sind insgesamt 4560 Euro zu zahlen. A hat am 10. Dezember 2003 eine Anzahlung von 3000 Euro geleistet. Den Restbetrag begleicht er am 22. Januar 2004. Die Einkommensteuerermäßigung beträgt 2003 20 Prozent von 3000 Euro = 600 Euro, 2004 20 Prozent von 1560 Euro = 312 Euro.

Hätte A die gesamte Rechnung am 19. Dezember 2003 gezahlt, hätte er nur in 2003 eine Steuerermäßigung von 20 Prozent von 4560 Euro = 912 Euro, maximal jedoch den Höchstbetrag von 600 Euro erhalten.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30159 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
Top

© 2003 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa