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Steuertipp

10.11.2003  00:00 Uhr

Steuertipp

Vermögen gegen Versorgung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten auf seine Nachkommen überträgt, möchte sich oftmals die Erträge aus dem Vermögen sichern. Eine Alternative ist die Vereinbarung einer Versorgungsrente.

Diese kann der Zahlende steuerlich geltend machen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jetzt eine lang erwartete Entscheidung hierzu gefällt.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten hat nur steuerliche Vorteile, wie zum Beispiel die Ausnutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge. Aber auch die Tatsache, dass bereits zu Lebzeiten die Verteilung des Vermögens im Sinne des Vermögensübergebers sichergestellt ist, ist ein wichtiges Entscheidungskriterium. Jedoch wünschen Vermögensübergeber oftmals, dass ihnen zu Lebzeiten die Erträge aus den Vermögensgegenständen noch zustehen. Dies kann durch die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehaltes erreicht werden. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Versorgungsrente, welche der Übernehmer des Vermögens aus den Er-trägen an den Übergeber oder seinen Ehegatten zu zahlen hat.

Gegenleistung

Eine Versorgungsrente stellt zwar zivilrechtlich eine Gegenleistung dar. Einkommensteuerlich wird die Übertragung trotzdem als unentgeltlich angesehen. Bei der Übertragung von Betrieben sind daher keine stillen Reserven (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert), die im Unternehmen enthalten sind, aufzudecken und zu versteuern. Der Übernehmer des Vermögens kann die Rente in voller Höhe steuermindernd als Sonderausgabe abziehen. Der Übergeber (Rentenempfänger) versteuert die Rente – korrespondierend – in voller Höhe.

Voraussetzung für die Behandlung als unentgeltlicher Vorgang und den Sonderausgabenabzug ist, dass eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird, die ausreichend Erträge abwirft. Ausreichend bedeutet, dass die Rente aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden kann. Die Finanzverwaltung bezeichnet die Übertragung solchen Vermögens als Typus 1.

Die Finanzverwaltung erkennt es bisher aber auch an, wenn der Wert des übertragenen Vermögens mindestens die Hälfte des Kapitalwerts der Rente beträgt (Typus 2).

Beispiel

Der Wert eines zu übertragenden Grundstückes beträgt 500.000 Euro. Es soll eine Rente an den Übergeber gezahlt werden. Der Kapitalwert der Rente beträgt 200.000 Euro. Die jährlichen Mieterträge reichen nicht aus, um die Versorgungsleistungen abzudecken. Der Wert des Grundstückes muss mindestens 100.000 Euro (50 Prozent des Kapitalwertes) betragen. Da der Wert des Grundstückes weit mehr als 100.000 Euro beträgt, wird eine Vermögensübergabe nach dem Typus 2 anerkannt.

Hinsichtlich der Anerkennung des Typus 2 bestand unter zwei Senaten des BFH Uneinigkeit, so dass der Große Senat (GrS) entscheiden musste. Dieser hat nun entschieden, dass der so genannte Typus 2 keine begünstigte Vermögensübergabe darstellt. Zwar ist nun der Typus 2 vom Tisch. Der GrS erweitert aber in seinem Beschluss den Begriff der existenzsichernden Wirtschaftseinheit. So soll nach seiner Auffassung auch bei der Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen von existenzsicherndem Vermögen ausgegangen werden.

Und auch der Fall, dass ertragloses Vermögen mit der Verpflichtung übertragen wird, es zu veräußern und eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, aus der die Versorgungsleistungen erbracht werden können, soll begünstigt sein. Dies gilt auch für die Übergabe einer Wohnung, welche der Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken nutzt sein, da hierdurch Miete erspart wird. Ähnliches gilt, wenn der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen. Dies alles sieht die Finanzverwaltung bisher noch anders.

Als weitere „Verbesserung“ ist festzuhalten: Bei der Übertragung von Betriebsvermögen geht der GrS davon aus, dass die Erträge ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen, wenn der Betrieb beziehungsweise die freiberufliche Praxis vom Erwerber fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist aber ein weiterer Beschluss des GrS vom gleichen Tag zu beachten: Wenn der Betrieb nicht über einen positiven Sub-stanz- oder Ertragswert verfügt, bleibt der Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgabe trotzdem versagt.

Umschichtung

Offen lässt der GrS ausdrücklich die Frage, ob eine nachträgliche Umschichtung von Vermögen zur Aberkennung des Versorgungsvertrages und zur Umqualifizierung in ein entgeltliches Geschäft führt. Die Schädlichkeit einer späteren Umschichtung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erst im Jahre 2002 in sein Verwaltungsschreiben aufgenommen.

Die Beschlüsse des GrS eröffnen sicherlich neue Gestaltungsmöglichkeiten, da der Kreis der begünstigten Vermögensarten erweitert wurde. Es sollte aber auf jeden Fall vor einer derartigen Gestaltung das Gespräch mit einem Steuerberater gesucht werden. (Aktenzeichen: GrS 1/00 und 2/00)

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
steuertipp@treuhand-hannover.de
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