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Steuerpläne belasten Apothekenleiter und Angestellte

21.10.2002  00:00 Uhr

Steuerpläne belasten Apothekenleiter und Angestellte

von Klaus-Martin Prang, Hannover

SPD und Grüne haben sich nach zweiwöchigen Verhandlungen auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Dieser enthält auch Pläne über steuerliche Maßnahmen, die Bund, Ländern und Gemeinden bis 2006 Mehreinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe verschaffen sollen.

Die geplanten Änderungen betreffen unter anderem die Einkommensteuer, die Eigenheimzulage und die Umsatzsteuer. Den Plänen der rot-grünen Koalition steht noch das Gesetzgebungsverfahren bevor, bei dem auch der Bundesrat mit einbezogen werden muss. Insoweit ist fraglich, ob die Steuerpläne von Rot-Grün in dieser Form tatsächlich verwirklicht werden. Aber was ändert sich genau? Die wichtigsten geplanten Veränderungen laut Koalitionsvereinbarung werden nachfolgend erläutert.

Einkommensteuer

Die Möglichkeit des Abzugs von Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe soll gestrichen werden. Nach geltendem Recht ist ein Abzug von 40 Euro pro Jahr und Empfänger möglich.

Gebäude sollen generell nur noch mit 2 Prozent jährlich abgeschrieben werden können. Bisher war eine Abschreibung von 3 Prozent bei Betriebsgebäuden und bei neuen Wohngebäuden 5 Prozent in den ersten acht Jahren möglich.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen Aufwendungen für die Instandsetzung von Gebäuden, die innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung getätigt werden und 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen, nicht sofort als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können. Die Aufwendungen können in diesem Fall nur mit der Abschreibung für das Gebäude steuerlich geltend gemacht werden. Da der Bundesfinanzhof Zweifel an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, soll diese Regelung nun gesetzlich verankert werden.

Veräußerungsgewinne für Wertpapiere und nicht selbst genutzte Grundstücke sollen ohne Berücksichtigung einer Veräußerungsfrist der Besteuerung unterworfen werden. Zur Zeit sind Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren nur steuerpflichtig, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Bei Gebäuden gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Besteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw soll zukünftig mit 1,5 Prozent statt mit 1 Prozent des Listenpreises vorgenommen werden.

Die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Pkw oder Einrichtungsgegenstände, soll im Jahr der Anschaffung nur noch zeitanteilig zugelassen werden. Bisher gilt, dass bei Anschaffung im ersten Halbjahr der volle Jahresbetrag und bei Anschaffung im zweiten Halbjahr der hälftige Jahresbetrag den Gewinn mindern darf.

Zukünftig sollen Verluste nur noch begrenzt auf die Hälfte des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden können. Dies führt zu einer Mindeststeuer, da positive Einkünfte nicht mehr in voller Höhe durch Verluste aufgezehrt werden können. Verluste, die sich nicht steuerlich ausgewirkt haben, sollen zeitlich nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch auf die folgenden sieben Jahre vorgetragen werden können.

Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage zur Schaffung von Wohneigentum soll auf die Förderung in Form der Kinderzulage von 1200 Euro pro Kind beschränkt werden. Die Förderung erlangen aber nur noch Eltern bis zu einem Einkommen von 70.000 Euro bei Ledigen und 140.000 Euro bei Verheirateten.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteueränderungen betreffen maßgeblich die Anhebung der Steuersätze für bisher ermäßigt besteuerte Umsätze von 7 auf 16 Prozent.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
k.m.prang@treuhand-hannover.de
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