Pharmazeutische Zeitung online

Neues Urteil zum Kostenabzug für Auslandsreisen

22.10.2001  00:00 Uhr

STEUERTIPP

Neues Urteil zum Kostenabzug für Auslandsreisen

von Reinhard Garbe, Hannover

Kosten für Auslandsreisen zur Teilnahme an einem beruflichen Kongress werden häufig nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Die Finanzverwaltung stützt ihre Haltung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der sowohl berufliche als auch private (so genannte gemischte) Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Finanzgericht Köln trat in einem aktuellen Urteil dieser Auffassung entgegen.

Nach geltendem Recht dürfen Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für seine private Lebensführung tätigt, nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu gehören auch Aufwendungen, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingt sind, also auch solche, die der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen.

Aus diesem Grundsatz hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entwickelt. Soweit solche Veranstaltungen an touristisch interessanten Orten stattfinden, vermutet die Finanzverwaltung stets eine private Mitveranlassung. Aufwendungen hierfür sind deshalb nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich veranlasst und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Ein Kostenabzug kommt aber auch dann in Betracht, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen und des privaten Teils ermöglichen. Da aber nach der Rechtsprechung des BFH die Reise stets als Einheit zu beurteilen ist, führt dies mangels Aufteilbarkeit der Reisekosten in der Regel zur Versagung des Werbungskosten- beziehungsweise Betriebsausgabenabzugs.

Beispiel

Ein Apotheker besucht im Januar für acht Tage einen Fachkongress in der Schweiz. Am An- und Abreisetag finden keine Fachveranstaltungen statt. An den übrigen sechs Tagen besucht der Pharmazeut vier ganztägige Vortragsveranstaltungen und Workshops. An den Themen der übrigen zwei Veranstaltungstage hat er kein Interesse. Die Teilnahme an den besuchten Veranstaltungen dokumentiert der Apotheker durch Mitschriften und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Ihm sind für die Anreise 600 Euro Flugkosten und pro Nacht 125 Euro Hotelkosten entstanden. Die Teilnahmegebühr betrug insgesamt 1000 Euro.

Nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung ist nur die Teilnahmegebühr als Betriebsausgabe abzugsfähig, da diese eindeutig ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Bei den Reise- und Übernachtungskosten soll es sich hingegen um sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen handeln. Es besteht also insgesamt ein Abzugsverbot, da eine eindeutige und klare Trennung der Kosten hier nicht möglich ist.

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil jetzt eine Aufteilung der Reisekosten zugelassen, die sowohl auf den beruflichen als auch privaten Teil der Reise entfallen. Im Urteilsfall war ein kaufmännischer Angestellter zu einer viertägigen Computer-Konferenz nach Las Vegas in die USA geflogen. Die Dauer seines Aufenthaltes betrug (ohne An- und Abreisetag) sieben Tage. Für diese Reise entstanden ihm neben einer Teilnahmegebühr Flugkosten und Hotelkosten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Köln waren vier Tage des Aufenthalts (Dauer der Konferenz) ausschließlich beruflich veranlasst. Daher ließ das Finanzgericht vier Siebtel der Flugkosten zum Betriebsausgabenabzug zu. Den An- und Abreisetag behandelte das Finanzgericht neutral. Beide Tage wurden bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes nicht berücksichtigt. Auch die Kosten für vier Übernachtungen ließ das Finanzgericht zum Abzug zu.

Das Gericht wendet sich damit gegen das bisher bestehende starre Aufteilungsverbot. Nach dieser neuen Rechtsauffassung stünde dem Apotheker im obigen Beispiel ebenfalls ein weiterer Betriebsausgabenabzug zu. Da er vier der sechs Veranstaltungstage ganztägig besuchte, wären vier Sechstel der Flugkosten (= 400 Euro) als Betriebsausgaben anzuerkennen. Hinzu kämen ebenfalls die Hotelkosten von weiteren 600 Euro.

Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Bleibt also abzuwarten, ob der BFH der Auffassung des Finanzgerichts Köln folgen und von seiner ständigen Rechtsprechung abweichen wird.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str. 271

30519 Hannover Top

© 2001 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa