Die Steuerreform 2001 noch dieses Jahr nutzen |
25.09.2000 00:00 Uhr |
Vorab sei auch auf PZ 31/2000, Seite 49 verwiesen, in der die für Apotheken wichtigsten Bestandteile der Steuerreform 2001 vorgestellt wurden. Für angestellte Apotheker wird die Entlastung 2001 gegenüber 2000 bei einem Bruttojahresgehalt von 70.000 DM ohne weitere Einkünfte bei 1045 DM für Ledige beziehungsweise 973 DM für Verheiratete liegen (Tabelle 1). Was ein lediger selbstständiger Apotheker, der seit Jahren trotz der "Gesundheitsreformen" einen in etwa gleichbleibenden Gewinn vor Steuern von 170.000 DM hat, an Steuern in den Jahren 1999 bis 2005 zu zahlen hat, ist Tabelle 2 zu entnehmen. Die Einkommensteuer ab 2001 ist dabei um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages gemindert worden.
70 000
70 000 Werbungskostenpauschale
2 000
2 000 Sonderausgabenpauschbetrag
108
216 Vorsorgepauschale
3 915
7 830 zu versteuerndes Einkommen
63 977
59 954 Einkommensteuer 2000
15 471
8 596 8.596 Einkommensteuer 2001
14 426
7 623 7.623 Steuerentlastung 2001
1 045
973
54.960
53.681
49.650
48.620
43.550
Gewerbesteuer
(Hebesatz 400 %)
12.320
12.320
12.320
12.320
12.320
Die Gewerbesteuer wurde also nicht abgeschafft und muss weiterhin an die Stadt oder Gemeinde entrichtet werden. Sie wird ab 2001 nach einer pauschalierten Berechnungsmethode auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Beispielhaft wird in Tabelle 3 schließlich vorgerechnet, was eine verheiratete Apothekerin mit einem Jahresgewinn vor Steuern von jährlich 90.000 DM und ihr angestellter Ehemann mit einem jährlichen Bruttoverdienst von 70.000 DM dem Fiskus zahlen müssen.
1999
2000
2001/02
2003/04
ab 2005 Einkommensteuer inklusive Soli
40.784
40.406
36.949
36.243
33.450
Gewerbesteuer
(Hebesatz 400 %)
2 216
2 216
2 216
2 216
2 216
Was kann noch dieses Jahr getan werden, um optimal von der Steuerreform zu profitieren? Hier seien ein paar allgemeingültige "Tipps" erlaubt: Mit dem Kalenderjahr 2001 sinken die Steuersätze. Damit wirken sich Anschaffungen oder Herstellungen steuerlich schlechter aus. Außerdem werden die Abschreibungsmöglichkeiten verschlechtert und die Abschreibungsdauer - voraussichtlich - verlängert. All diese Auswirkungen begründen die Empfehlung, wirtschaftlich sinnvolle Investitionen in das Jahr 2000 vorzuziehen. Aus den gleichen Gründen sollten bereits geplante Ausgaben in das Jahr 2000 vorgezogen werden. Dies ist im betrieblichen Bereich aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit von Kosten zwar nur bedingt möglich. Doch können im Rahmen der privaten Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung und/oder Lohneinkünfte eventuell Ausgaben vorzogen werden. Maßgebend für die steuerliche Anerkennung ist der Geldabfluss.
Eine Möglichkeit, um von den sinkenden Steuersätzen optimal zu profitieren, kann die Bildung von Rücklagen in der Bilanz sein. Klassischer Fall ist die sogenannte Ansparabschreibung nach § 7g EStG. Hier kann der Unternehmer für künftige Investitionen bereits steuermindernd bis zu 50 Prozent der Investitionssumme geltend machen. Wird die Planung innerhalb von zwei Jahren nicht umgesetzt, ist die gebildete Rücklage unter Hinzurechnung eines Zuschlages von 6 Prozent pro Jahr nachträglich zu versteuern. Für Existenzgründer gelten besondere Vergün stigungen.
Apotheker und Apothekerinnen, die sich gerade in Verkaufsverhandlungen für ihren
Apothekenbetrieb befinden, sollten sich unbedingt den Rat ihres steuerlichen Beraters
einholen. In der Regel wird es günstiger sein, den Verkauf in das Jahr 2001 zu
verschieben. Denn der Freibetrag für Veräußerungsgewinne wird auf 100.000 DM angehoben
(allerdings nur bei Gewinnen bis zu 300.000 DM, darüber hinaus Abschmelzung bis 0 DM bei
Veräußerungsgewinnen bis 400.000 DM). Noch wichtiger ist hier der Hinweis auf die
beabsichtigte Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes ab 2001. Das
Gesetzgebungsverfahren hierzu ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
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