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Abzug von Vorsorgeaufwendungen

11.07.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Abzug von Vorsorgeaufwendungen

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Ehegatten können unter Umständen von einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren profitieren. In diesem Verfahren geht es um die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben.

Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen et cetera, können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag errechnet sich bis einschließlich 2004 aus folgenden Bestandteilen:

Vorwegabzug: 3068 Euro beziehungsweise 6136 Euro bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung: Werden vom Arbeitgeber jedoch Leistungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbracht, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung trägt, ist der Vorwegabzug um 16 Prozent des Bruttolohns zu kürzen.

  • Grundhöchstbetrag: 1334 Euro beziehungsweise 2668 Euro bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung
  • Hälftiger Grundhöchstbetrag: 667 Euro beziehungsweise 1334 Euro bei Ehegatten mit Zusammenverlangung

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit dem Vorwegabzug. Streitig ist, wie im Falle einer Zusammenveranlagung verfahren werden soll, wenn nur ein Ehegatte Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitgeber erhält.

Der Bundesfinanzhof (BFH) meint: Der den Ehegatten bei Zusammenveranlagung zustehende Vorwegabzug ist auch dann in vollem Umfang zu kürzen, wenn nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen leistet.

Zu dem BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 ist nun eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Mit dieser wollen die Beschwerdeführer eine hälftige Zuordnung des Vorwegabzugs auf die Ehegatten, also jeweils einzeln 3068 Euro anstatt einmal zusammen 6136 Euro erreichen. Dies hätte den Vorteil, dass dem Ehegatten ohne Zukunftssicherungsleistungen sein Vorwegabzug in voller Höhe erhalten bliebe, auch wenn der sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn des anderen Ehegatten mehr als 19.175 Euro betragen würde. Ab einem Arbeitslohn von 19.175 Euro fällt der Vorwegabzug weg (19.175 Euro x 16 Prozent = 3068 Euro).

Beispiel

Dietmar Offizin ist selbstständiger Apotheker. Seine Frau ist in seiner Apotheke sozialversicherungspflichtig tätig, der Arbeitslohn beträgt 30.000 Euro. Beide Ehegatten werden zusammen veranlagt. Nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung ist der gemeinsame Vorwegabzug von 6136 Euro um 16 Prozent von 30.000 Euro, also um 4800 Euro, zu kürzen.

Legt man die Auffassung der Beschwerdeführer des anhängigen Verfahrens zu Grunde, kommt eine Kürzung von maximal 3068 Euro in Betracht, also begrenzt auf den hälftigen »Ehegattenvorwegabzug«. Dietmar Offizin würde »seinen« anteiligen Vorwegabzug daher in voller Höhe behalten. Der Höchstbetrag wird wie in der Tabelle angegeben berechnet.

 

Auffassung laut BFH* laut Beschwerde* Versicherungsbeiträge 15.000 15.000 davon abzugsfähig:     Vorwegabzug 6136 6136 Kürzung 16% vom Arbeitslohn 4800 3068 verbleiben 1336 3068 zuzüglich Grundhöchstbetrag 2668 2668 zuzüglich hälftiger Höchstbetrag 1334 1334 insgesamt abzugsfähig 5338 7070

*) Angaben in Euro

 

Praxistipp

Der Vorwegabzug fällt zwar durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1. Januar 2005 weg. Die Finanzverwaltung ist jedoch verpflichtet, eine so genannte Günstigerprüfung durchzuführen. Danach ist zu prüfen, ob sich nach alter Rechtslage ein höherer Abzugsbetrag ergibt. Es lohnt sich also, unter Berufung auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az.: BVerfG 2 BvR 587/01), Einspruch gegen die betreffenden Steuerbescheide einzulegen.

Noch ein Tipp: Nach Auffassung der Finanzverwaltung und ständiger Rechtsprechung des BFH sind auch die Aufwendungen an einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder ein berufständisches Versorgungswerk nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Die Treuhand Hannover GmbH vertritt hingegen die Auffassung, dass nach Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz Beiträge an ein berufständisches Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten der späteren Renteneinkünfte behandelt werden müssen. Dadurch ergibt sich heute die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Beiträge. Die Treuhand Hannover GmbH führt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht bereits ein Musterverfahren (Az.: 15 K 109/05).

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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