Pharmazeutische Zeitung online

Ansparrücklage - BFH kontert Finanzverwaltung

01.07.2002  00:00 Uhr

Steuertipp

Ansparrücklage - BFH kontert Finanzverwaltung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Ein Unternehmer muss seine Investitionsabsicht nicht nachweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. Es sind lediglich Angaben zur Art der geplanten Investition und den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Bildung einer Rücklage für die zukünftige Anschaffung von Investitionsgütern. Mit dieser Ansparrücklage wird im Jahr der Rücklagenbildung der steuerpflichtige Betriebsgewinn gemindert. Sie ist allerdings spätestens im zweiten Jahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Der sich dabei ergebene Gewinn ist zu versteuern. Wird tatsächlich investiert, kann dieser Gewinn aber durch Abschreibungen neutralisiert werden.

Wird nicht investiert, ist der aufgelöste Rücklagenbetrag zugunsten des Finanzamts zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 6 Prozent für jedes volle Jahr, in dem die Rücklage in der Bilanz ausgewiesen war. Existenzgründer müssen die Rücklagenauflösung ohne Investition nicht verzinsen. In Betracht kommt zum Beispiel ein Apotheker, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung oder Kauf seiner Apotheke lediglich als Angestellter tätig war.

Die Bildung einer Ansparrücklage kann aber trotz der Verzinsung für den Steuerpflichtigen günstig sein. Denn die Gewinnversteuerung wird in die Zukunft verschoben Dadurch ergibt sich zum einen ein Liquiditätsvorteil. Zum anderen wirkt sich das Absenken des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent bis zum Jahr 2005 positiv aus. Im Einzelfall ist genau zu berechnen, wann und ob sich die Bildung einer Rücklage lohnt.

Das EStG knüpft die Bildung einer Ansparrücklage an folgende Bedingung: Das in der Bilanz ausgewiesene Kapitalkonto darf nicht mehr als 204 517 Euro betragen. Auch muss die geplante Investition bei der Rücklagenbildung genau bezeichnet werden. Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Nur so kann später festgestellt werden, ob die Investition der konkreten Ansparrücklage entspricht.

Die Finanzverwaltung verlangt darüber hinaus eine tatsächliche Investitionsabsicht, die im Zweifel vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Dieser Auffassung erteilte der BFH in seiner aktuellen Entscheidung eine Absage. Aus dem Gesetz ergibt sich diese Nachweispflicht nicht. Das Finanzamt darf daher weder feste Bestellungen noch Angebote als Nachweise fordern (Aktenzeichen des BFH: XI R 13/00).

 

Anschrift des Verfassers
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG, 
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
k.m.prang@treuhand-hannover.de
Top

© 2002 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa