Ansparrücklage - BFH kontert Finanzverwaltung |
01.07.2002 00:00 Uhr |
Steuertipp
Ein Unternehmer muss seine Investitionsabsicht nicht nachweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. Es sind lediglich Angaben zur Art der geplanten Investition und den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Bildung einer Rücklage für die zukünftige Anschaffung von Investitionsgütern. Mit dieser Ansparrücklage wird im Jahr der Rücklagenbildung der steuerpflichtige Betriebsgewinn gemindert. Sie ist allerdings spätestens im zweiten Jahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Der sich dabei ergebene Gewinn ist zu versteuern. Wird tatsächlich investiert, kann dieser Gewinn aber durch Abschreibungen neutralisiert werden.
Wird nicht investiert, ist der aufgelöste Rücklagenbetrag zugunsten des Finanzamts zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 6 Prozent für jedes volle Jahr, in dem die Rücklage in der Bilanz ausgewiesen war. Existenzgründer müssen die Rücklagenauflösung ohne Investition nicht verzinsen. In Betracht kommt zum Beispiel ein Apotheker, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung oder Kauf seiner Apotheke lediglich als Angestellter tätig war.
Die Bildung einer Ansparrücklage kann aber trotz der Verzinsung für den Steuerpflichtigen günstig sein. Denn die Gewinnversteuerung wird in die Zukunft verschoben Dadurch ergibt sich zum einen ein Liquiditätsvorteil. Zum anderen wirkt sich das Absenken des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent bis zum Jahr 2005 positiv aus. Im Einzelfall ist genau zu berechnen, wann und ob sich die Bildung einer Rücklage lohnt.
Das EStG knüpft die Bildung einer Ansparrücklage an folgende Bedingung: Das in der Bilanz ausgewiesene Kapitalkonto darf nicht mehr als 204 517 Euro betragen. Auch muss die geplante Investition bei der Rücklagenbildung genau bezeichnet werden. Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Nur so kann später festgestellt werden, ob die Investition der konkreten Ansparrücklage entspricht.
Die Finanzverwaltung verlangt darüber hinaus eine tatsächliche Investitionsabsicht, die im Zweifel vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Dieser Auffassung erteilte der BFH in seiner aktuellen Entscheidung eine Absage. Aus dem Gesetz ergibt sich diese Nachweispflicht nicht. Das Finanzamt darf daher weder feste Bestellungen noch Angebote als Nachweise fordern (Aktenzeichen des BFH: XI R 13/00).
Anschrift des Verfassers
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
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