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Gestaltungen zur Reduzierung der Erbschaftsteuer in der Familie

26.05.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Gestaltungen zur Reduzierung der Erbschaftsteuer in der Familie

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Viele Eltern möchten bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder übertragen, um für den Erbfall eine hohe Steuerlast zu vermeiden. Da oftmals aber nur ein Ehegatte während der Ehe Vermögen aufgebaut hat, reichen die Freibeträge nicht aus, um die Schenkungen steuerfrei zu belassen. Hier sind im Vorfeld Gestaltungen gefragt.

Für Schenkungen von Eltern an Kinder sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz einen Freibetrag von je 205.000 Euro vor. Das heißt, dass jeder Elternteil zu jedem Kind hin einen eigenen Freibetrag von 205.000 Euro hat und pro Kind daher 410.000 Euro steuerfrei verschenkt werden können. Wenn nun das Vermögen unter den Eltern nicht gleichmäßig verteilt ist, kann dies steuerfreien Schenkungen an die Kinder entgegenstehen.

Beispiel: Ein Elternpaar hat ein Gesamtvermögen von 3 Millionen Euro (steuerlicher Wert). Davon sind 2,7 Millionen Euro der Mutter (darin enthalten das selbst genutzte Einfamilienhaus mit einem Wert von 300.000 Euro) und 300.000 Euro dem Vater zuzurechnen.

Es ist geplant, bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens auf die beiden Kinder zu übertragen. Es soll ein Betrag von 1,5 Millionen Euro an die Kinder verschenkt werden.

Der Vater könnte sein gesamtes Vermögen auf Grund der Freibeträge von je 205.000 Euro steuerfrei übertragen. Es würde sogar noch ein Betrag von jeweils 55.000 Euro pro Kind für weitere Schenkungen zur Verfügung stehen. Verschenkt nun die Mutter einen Betrag von 1,2 Millionen Euro (1,5 Millionen Euro geplante Schenkung abzüglich 300.000 Euro Schenkung vom Vater), entsteht für jedes Kind eine Schenkungsteuer von 59.250 Euro (600.000 Euro abzüglich 205.000 Euro = 395.000 Euro x 15 Prozent). Die Gesamtsteuerlast beträgt somit 118.500 Euro.

Wäre das Vermögen gleichmäßiger verteilt, hätten die Freibeträge besser ausgenutzt werden können. Die Schenkungsteuer hätte auf 37.400 Euro je Kind reduziert werden können, wenn beide Eltern je 750.000 Euro verschenkt hätten, also pro Elternteil an jedes Kind 375.000 Euro. Steuer: 375.000 Euro abzüglich 205.000 Euro = 170.000 Euro x 11 Prozent = 18.700 Euro x 2, da zwei Schenkungen vorliegen. Anmerkung: Der Steuertarif bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist als progressiver Stufentarif ausgestaltet. Der Schenkungsteuersatz beträgt daher bei dieser Alternative nur 11 Prozent.

Um dieses Ergebnis zu erreichen, hätte die Mutter dem Vater zunächst 450.000 Euro schenken müssen. Der Vater hätte dann diesen Betrag an die Kinder weitergeben können. Diese Gestaltung nennt man Kettenschenkung. Dabei ist es wichtig, dass der Zwischenbeschenkte, also hier der Vater, über die Schenkung frei verfügen kann. Wenn die Schenkung seitens der Mutter mit der Auflage verbunden ist, den Betrag an die Kinder weiterzugeben, erkennt die Finanzverwaltung die Gestaltung nicht an. Da die Finanzverwaltung bei derartigen Gestaltungen einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wittert, ist es zudem ratsam, zwischen der Schenkung unter den Eheleuten und der Weitergabe an die Kinder eine gewisse Zeitspanne vergehen zu lassen. Über die Länge der Zeitspanne, wird in der steuerrechtlichen Literatur keine einheitliche Meinung vertreten. Die Angaben reichen von zwei bis drei Monaten bis zu einem Jahr. Generell ist zu empfehlen, sich bei derartigen Gestaltungen eher an der Jahresfrist zu orientieren.

Im Beispielfall soll nun eine Kettenschenkung wirksam erfolgt sein. Dann ist noch zu bedenken, dass die Schenkung von Mutter an Vater 15.730 Euro auslöst (450.000 Euro abzüglich 307.000 Euro Ehegattenfreibetrag = 143.000 Euro x 11 Prozent). Die Gesamtsteuerlast liegt bei 90.530 Euro. Durch die Kettenschenkung konnten 27.970 Euro eingespart werden.

Wie könnte man dieses Ergebnis noch verbessern? Die Schenkung zwischen den Eheleuten muss nicht zwingend eine Steuer auslösen. Wenn die Eltern bereit sind, das selbst genutzte Einfamilienhaus bereits zu Lebzeiten zu übertragen, könnte noch mehr Schenkungsteuer gespart werden. Denn das selbst genutzte Einfamilienhaus kann schenkungsteuerfrei übertragen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unschädlich ist eine untergeordnete Nutzung zum Beispiel zu beruflichen Zwecken (Arbeitszimmer oder ähnliches). Schädlich ist, wenn das Objekt teilweise vermietet ist. Um den Schenker zu Lebzeiten abzusichern, kann die Übertragung des Grundstückes unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs erfolgen. So erhält sich der Schenker die umfassende Nutzungsmöglichkeit. Zwar geht zivilrechtlich das Eigentum über, die wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit verbleibt jedoch beim Schenker.

Wenn das selbst genutzte Haus (Wert 300.000 Euro) und 150.000 Euro an den Vater verschenkt und alsbald, nach einer Schamfrist, an die Kinder weiterverschenkt werden, beträgt die Steuerersparnis gegenüber der Ausgangsvariante 43.700 Euro. Abzuziehen von der Ersparnis wären die zusätzlichen Kosten für die Grundstücksübertragung (Notar- und Gerichtskosten). Grunderwerbsteuer fällt innerhalb der Familie nicht an.

Letztlich können Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, eine ungleiche Vermögensverteilung auch dadurch beseitigen, dass sie den gesetzlichen Güterstand durch einen Ehevertrag beenden und den bisher erzielten Zugewinn ausgleichen. Bei dieser Gestaltung sind allerdings viele Fallstricke zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Art zu bedenken. Daher sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. Was steuerlich zu beachten ist, ergibt sich aus zwei neuen Urteilen des Finanzgerichtes Köln (Aktenzeichen: 9 K 2513/98 und 9 K 5053/98). Beide Verfahren liegen allerdings noch dem Bundesfinanzhof zu höchstrichterlichen Entscheidung vor (Aktenzeichen: II R 28/02 und II R 29/02).

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
steuertipp@treuhand-hannover.de
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