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Steuernummer-Angabe auf Rechnungen

20.05.2002  00:00 Uhr
Steuertipp

Steuernummer-Angabe auf Rechnungen

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Der Gesetzgeber hat kurz vor Weihnachten 2001 einige Steueränderungsgesetze verabschiedet. So verpflichtet das Umsatzsteuergesetz leistende Unternehmer, ab 1. Juli 2002 auf den von ihnen erstellten Ausgangsrechnungen ihre allgemeine Steuernummer anzugeben.

Diese Verpflichtung trifft also auch Apothekenleiter. Alle Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, müssen die Steuernummer enthalten. Wegen dem notwendigen Umstellungsaufwand in den Unternehmen wurde die Vorlaufzeit eingeräumt.

Die Neuregelung soll gewährleisten, dass das Finanzamt des Leistungsempfängers die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen leicht kann. Unnötig werden Ermittlungen der Behörden zur Person des Leistenden und des für ihn zuständigen Finanzamts. Ziel ist eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung der Lieferketten.

Da die Steuernummern in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich aufgebaut sind und somit das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt nicht ohne weiteres zu erkennen ist, muss der Unternehmer in der Rechnung die vollständige Finanzamtsnummer einschließlich des betreffenden Länderschlüssels (in Niedersachsen zum Beispiel die 23) angeben. Anderenfalls wäre eine eindeutige Bestimmung des Finanzamts erst nach weiteren Ermittlungen möglich.

Wer den Umgang der Finanzbehörden mit Informationen bei telefonischen Anfragen kennt, muss sich fragen, ob in Zukunft das gesetzlich garantierte Steuergeheimnis auch ein solches bleibt. Die Steuernummer hat sich als eine Art Passwort im telefonischen Geschäftsverkehr zwischen den Finanzämtern und den steuerlichen Beratern durchgesetzt. Je nach Amt ist die Handhabung im Detail zwar unterschiedlich, eine Person, die sich als der dem Finanzamt bekannte steuerliche Berater ausgibt und die Steuernummer angeben kann, könnte aber tatsächlich Auskunft zu den steuerlichen Verhältnissen erhalten.

Die gesetzliche Regelung stößt wegen des gegebenen Risikos der Verletzung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes auf Seiten der Steuerpflichtigen erheblich auf Unverständnis und Widerspruch. Folglich stellt sich für die Unternehmer die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sie zu erwarten haben, wenn sie der Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer nicht nachkommen würden.

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat mit einer Rundverfügung an die niedersächsischen Finanzämter vom 22. März 2002 zu einigen Fragen Stellung genommen, zu dem das Gesetz keine Auskunft gibt. Danach ist die Angabe der Steuernummer in der Rechnung keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, da sich die neue Vorschrift nicht auf die Regelungen zur Rechnungsausstellung bezieht. Auch hat die neue Regelung keine Bedeutung für so genannte Kleinbetrags-Rechnungen (deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt) und Fahrausweise. In diesen Fällen ist die Angabe entbehrlich. Auch hat der Unternehmer keine rechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn er seiner Verpflichtung zum Ausweis der Steuernummer nicht nachkommt. Offen bleibt aber die Frage, welche Maßnahmen die Finanzverwaltung ergreift, um den Datenschutz und den Bestand des Steuergeheimnisses zu gewährleisten.

Bei der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover handelt es sich allerdings lediglich um eine interne, nicht veröffentlichte Anweisung an die Finanzämter. Da der 1. Juli 2002 näher rückt, bleibt zu hoffen, dass das Bundesministerium der Finanzen sich baldmöglichst zu den Zweifelsfragen äußern wird.

 

Anschrift des Verfassers:
Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
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