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Der Enkel wünscht sich ein eigenes Haus

11.03.2002  00:00 Uhr
STEUERTIPP

Der Enkel wünscht sich ein eigenes Haus

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Häufig möchten Eltern oder Großeltern ihre Kinder beziehungsweise Enkelkinder wirtschaftlich unterstützen. Neben kleinen Zuschüssen für den täglichen Lebensbedarf geht es dabei nicht selten um den Wunsch nach den "eigenen vier Wänden". Die steuerlichen Aspekte sollten dabei niemals außer Acht gelassen werden.

Beim Erwerb einer selbst genutzten Immobilie durch Schenkung der erforderlichen finanziellen Mittel ist die Frage zu beantworten, wie die anfallende Schenkungssteuer möglichst gering gehalten werden kann. Auch sollte nach Möglichkeit die Förderung durch die Eigenheimzulage genutzt werden.

Mittelbare Grundstücksschenkung

Zur Minimierung der Schenkungssteuer ist die "mittelbare Grundstücksschenkung" zu empfehlen. Bei dieser Gestaltung wird ein Geldbetrag mit der Auflage geschenkt, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Dieser Betrag unterliegt dann nicht der vollen Schenkungssteuer. Bemessen wird sie am steuerlichen Wert der Immobilie (Bedarfswert). Auf Grund der besonderen Bewertungsvorschriften macht dieser meist nur 50 bis 70 Prozent des zur Verfügung gestellten Geldbetrags aus.

Beispiel

Ein lediger und kinderloser Mann will ein neues Einfamilienhaus für 200.000 Euro erwerben und selbst nutzen. Der steuerliche Grundstückswert beträgt 100.000 Euro. Zwei Großeltern möchten ihm hierbei finanziell behilflich sein. Beide überweisen auf sein Konto jeweils 100.000 Euro. Vertraglich wird ausdrücklich vereinbart, dass das Geld für den Kauf der vom Enkel gewünschten Immobilie verwendet wird. Da der Gesamtbetrag von 200.000 Euro nur unter der Auflage überlassen wurde und damit genau das gewünschte Haus gekauft wurde, hat der Enkel das Grundstück als "mittelbare Schenkung" erhalten. Die Schenkung ist mit dem steuerlichen Wert des Grundstücks von insgesamt 100.000 Euro zu bewerten. Da für Schenkungen zwischen Großeltern und Enkelkindern der Schenkungssteuerfreibetrag jeweils 51.200 Euro beträgt, fällt keine Schenkungssteuer an.

Hätten die Großeltern das Geld ohne weitere Vereinbarung überwiesen, würden die 200.000 Euro als Geldschenkung mit ihrem tatsächlichen Wert von je 100.000 Euro der Schenkungssteuer unterliegen. Nach Abzug des Freibetrags wären je 48.800 Euro der Schenkungssteuer zu unterwerfen (in diesem Fall zu einem Steuersatz von 7 Prozent). Der Enkel hätte eine Schenkungssteuer von 6.832 Euro (zweimal 3.416 Euro) bezahlen müssen.

Eigenheimzulage

Wählen die Großeltern und der Enkel im Beispiel die "mittelbare Grundstücksschenkung", um die Schenkungssteuer zu sparen, entfällt allerdings die Eigenheimzulage für den Immobilienerwerb. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte fehlen dem Beschenkten die notwendigen eigenen Anschaffungskosten. Werden hingegen die Geldbeträge ohne vertragliche Bindung geschenkt, gelten sie bei Verwendung für den nachfolgenden Kauf als eigenes Kapital. Der Beschenkte hat auch eigene Aufwendungen.

Im Beispielsfall hätte der Enkel eine Eigenheimzulage von jährlich 5 Prozent seiner Anschaffungskosten, maximal 2.556 Euro bekommen (gefördert werden so maximal 51.120 Euro). Da der Begünstigungszeitraum acht Jahre beträgt, wäre der Immobilienerwerb insgesamt mit 20.448 Euro gefördert worden. Im Endeffekt überwiegt im Beispiel der Vorteil der Eigenheimzulage gegenüber der Schenkungssteuerersparnis durch die mittelbare Grundstücksschenkung.

Eine Optimierung ist möglich

Es besteht aber die Möglichkeit, sowohl die mittelbare Grundstücksschenkung anzuwenden und die Eigenheimzulage zu erhalten. Dann hätte aber wie folgt vorgegangen werden müssen:

  • Beide Großeltern überweisen ihrem Enkel ohne weitere Auflage jeweils 25.560 Euro (also 51.120 Euro). Den restlichen Kaufpreis von 148.880 Euro stellen sie ihm mit der Auflage zur Verfügung, das Grundstück zu kaufen. Der Enkel kann so über 51.120 Euro frei verfügen, es sind ihm beim Immobilienkauf auch eigene Anschaffungskosten entstanden. Er kommt in den Genuss der maximalen Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz.
  • Außerdem erhält er eine mittelbare Grundstücksschenkung. Sie unterliegt der günstigeren Bewertung. Die Schenkungssteuer würde nur noch 1.621,20 Euro betragen. Neben der vollen Eigenheimzulage käme es zu einer weiteren Steuerentlastung von circa 5.200 Euro.

 

Der langjährige Verfasser des PZ-Steuertipps und Sprecher der Geschäftsleitung der Treuhand Hannover GmbH, Reinhard Garbe, ist am 1. März 2002 in den Ruhestand getreten. Die Autorenschaft wurde von seinem Nachfolger, Herrn Dr. Klaus-Martin Prang, übernommen.

 

Anschrift des Verfassers:
Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
www.treuhand-hannover.de
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