Tankkarten reichen nicht als Warengutschein |
02.02.2004 00:00 Uhr |
Gehaltserhöhungen, die steuerfrei ausgezahlt werden können, sind sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht ein Segen. Der Arbeitnehmer hat mehr von der Gehaltserhöhung. Der Arbeitgeber spart den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Eine Möglichkeit der steuerfreien Gehaltserhöhung sind Warengutscheine. Hierbei bleibt ein Betrag von (seit 1. Januar 2004) bis zu 44 Euro monatlich steuerfrei. Das Modell Warengutscheine wird oftmals in Form von Kraftstoffgutscheinen in Zusammenarbeit mit einer bestimmten Tankstelle umgesetzt. Nach der neuen Verwaltungsauffassung dürfen seit dem 1. April 2003 nur noch Angaben zur Ware auf dem Gutschein erscheinen, kein Betrag in Euro. Eine korrekte Angabe bei Kraftstoffgutscheinen wäre daher zum Beispiel „Gutschein über 40 Liter Superbenzin“.
Tankkarten nicht begünstigt
Oftmals stellen Mandanten die Frage: „Können wir das Modell Kraftstoffgutscheine nicht durch die Ausgabe von Tankkarten umsetzen?“ Mit diesen so genannten Tankkarten ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei einer Tankstelle Benzin, Super oder Diesel zu beziehen. Diese Tankkarten erfüllen aber nicht die Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung seit dem 1. April letzten Jahres an Warengutscheine stellt.
Mittels einer Tankkarte wird die Ware nicht genau bezeichnet. Der Mitarbeiter kann damit vielmehr eine unbestimmte Menge Kraftstoff seiner Wahl tanken. Gutscheine, die vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen sind, dürfen seit dem 1. April 2003 nicht auf einen Euro-Betrag lauten. Schädlich wäre daher zum Beispiel folgende Angabe: Benzin im Wert von 50 Euro. Die Hingabe einer Tankkarte kommt aber gerade einer Hingabe von Bargeld gleich. Im Rahmen von Richtlinienberatungen von Verwaltungsseite wurde festgelegt, dass in Tankkartenfällen stets von einer schädlichen Barzuwendung auszugehen ist, die nicht unter den Freibetrag von 44 Euro fällt. Es ist sinnvoll, das Thema mit dem Steuerberater zu besprechen. Er wird ein Modell vorschlagen, das die Finanzverwaltung anerkennt.
Herabsetzung der Freibetragsgrenze
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 19. Dezember 2003 dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 zugestimmt. Dort wird unter anderem der Freibetrag für Sachbezüge von 50 Euro auf 44 Euro herabgesetzt. Seit dem 1. Januar 2004 dürfen nur noch Warengutscheine im Wert von bis zu 44 Euro ausgegeben werden. Bei Kraftstoffgutscheinen ist dies bei der anzugebenden Literzahl zu berücksichtigen.
Aufmerksamkeit als Alternative
Eine weitere Möglichkeit, Arbeitnehmern steuerfrei etwas zukommen zu lassen, sind Aufmerksamkeiten. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses. Hier bleibt ein Wert bis zu 40 Euro steuerfrei. Dem Arbeitnehmer könnte beispielsweise ein Buch oder eine CD zum Geburtstag geschenkt werden. Aufmerksamkeiten können zusätzlich zu den Kraftstoffgutscheinen ausgegeben werden, denn sie werden auf die Grenze von 44 Euro nicht angerechnet.
Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
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