Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Abzug von Auslandsreisekosten

Datum 17.01.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Abzug von Auslandsreisekosten

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Die Finanzverwaltung begegnet Fortbildungsmaßnahmen, die im Ausland durchgeführt werden, von jeher mit Argwohn. Grund dafür ist in vielen Fällen ein zu lockeres Veranstaltungsprogramm der besuchten Kongresse, welches zu viel Freiraum für private Unternehmungen lässt.

Weiterhin wird der Abzug oftmals auf Grund unzureichender Nachweise über die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen versagt. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung nun Einhalt geboten.

Aufwendungen für Auslandsreisen, wie zum Beispiel Studienreisen oder Fachkongresse, sind vom Grundsatz her nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlasst ist. Die Befriedigung privater Interessen muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. Dabei ist die Reise für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stets als Einheit zu behandeln, wenn die sowohl beruflich als auch privat veranlassten Aufwendungen nicht leicht und einwandfrei aufgeteilt werden können. Bei Fortbildungen im Ausland vermutet die Finanzverwaltung eine private Mitveranlassung, weil das Ausland in der Regel auch touristisch interessant ist. Dann werden allenfalls die reinen Kongressgebühren steuerlich anerkannt.

Entgegen dieser gefestigten Rechtsprechung hat das Finanzgericht Köln bereits eine Aufteilung solcher Reisekosten zugelassen, die sowohl auf den beruflichen als auch privaten Teil der Reise entfallen. Im Urteilsfall war ein technischer Angestellter zu einer viertägigen Computer-Konferenz nach Las Vegas in die USA geflogen. Die Dauer seines Aufenthaltes, ohne An- und Abreisetag, betrug sieben Tage. Für diese Reise entstanden ihm neben einer Teilnahmegebühr Flugkosten und Hotelkosten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Köln waren vier Tage des Aufenthaltes, nämlich die tatsächliche Dauer der Konferenz, ausschließlich beruflich veranlasst. Daher ließ das Finanzgericht 4/7 der Flugkosten zum Betriebsausgabenabzug zu. Den An- beziehungsweise Abreisetag behandelte das Finanzgericht neutral und ließ sie bei Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes außer Betracht. Auch die Kosten für vier Übernachtungen ließ das Finanzgericht zum Abzug zu und wendete sich damit gegen das bisher bestehende starre Aufteilungsverbot.

Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung allerdings Revision eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH der Auffassung des Finanzgerichts Köln folgen und von seiner ständigen Rechtsprechung abweichen wird.

Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt in einem aktuellen Urteil die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung durchbrochen. In dem Streitfall ging es um die Berücksichtigung von Aufwendungen eines Arztes für Fachkongresse in Österreich. Das Finanzamt lehnte den steuerlichen Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Anwesenheitsnachweise zu allgemein seien. Weiterhin sei das Programm nicht straff genug organisiert gewesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt ein straff organisiertes Veranstaltungsprogramm aber bereits dann vor, wenn die tägliche Zeit zu mehr als sechs Stunden mit Vorträgen gefüllt ist und daher kaum Gelegenheit zur Verfolgung privater Interessen besteht. Das Finanzamt kann – so die Richter – für den Nachweis der Teilnahme an den einzelnen Fachveranstaltungen keine einzelnen Anwesenheitstestate des Veranstalters fordern. Dies wäre realitätsfremd und würde Veranstalter von großen Fachkongressen vor fast unlösbare Probleme stellen. Auch eine Mittagspause von vier Stunden führe nicht zur Versagung der Abzugsfähigkeit der Kosten, wenn in dieser Zeit spontan Arbeitsgruppen oder berufliche Diskussionsrunden gebildet würden.

Grundsätzlich kann somit der Betriebsausgaben- beziehungsweise Werbungskostenabzug nicht versagt werden, wenn das gewählte Fortbildungsprogramm fast keine Zeit zur Erholung und zum Nutzen der touristisch reizvollen Möglichkeiten bietet.

Selbst der BFH hat im Fall eines Sprachkurses im Ausland entschieden, dass eine private Veranlassung nicht allein schon deshalb angenommen werden dürfe, weil sich der Ort der Fortbildung im Ausland befindet. Wenn sich der Ort der Fortbildung in einem Land der europäischen Gemeinschaft befindet, verstoße eine solche Vermutung gegen EU-Recht, so die Münchener Richter.

Auf Grund der neueren Urteile stehen also für den Fall, dass die Finanzverwaltung Kosten für eine Fortbildungsveranstaltung im Ausland nicht anerkennen will, gute Argumente zur Verfügung, um sich dagegen zu wehren. (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 21. September 2004, Az.: 1-K-170/03)

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
Top

© 2005 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa