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Neuerungen im Arbeitsrecht

25.11.1996  00:00 Uhr

- Wirtschaft & Handel

  Govi-Verlag

Neuerungen im Arbeitsrecht

  Im Jahr nach Inkraftsetzung des neuen vom Bundesverband der Angestellten in Apotheken (BVA) und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) ausgehandelten Bundesrahmentarifvertrages stellt der ADA fest, dabei vorausschauend verhandelt zu haben. Es müssen aufgrund des seit dem 1. Oktober 1996 geltenden arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung nicht neue Tarifgespräche über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Arbeitszeitzuschläge geführt werden.

Wolfgang Meyer, Vorstandsmitglied des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe, informierte hierüber in der Mitgliederversammlung am 16. November in Hamm. Da Apotheken zu den Kleinbetrieben zählen, müssen sie die neuen Regelungen erst dann berücksichtigen, wenn mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Nicht mitgezählt werden die Auszubildenden und Praktikanten. Es ist allerdings darauf zu achten, daß Mitarbeiter, die am 30. September 1996 im Apothekenbetrieb beschäftigt waren, möglicherweise noch für die nächsten drei Jahre Rechte aus dem alten Kündigungsschutzgesetz ableiten können.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Apotheken sind bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fein raus. Denn im Bundesrahmentarifvertrag ist verankert, daß die gesetzlichen Regelungen gelten. Automatisch ergibt sich also eine Fortzahlung von 80 Prozent oder aber der Mitarbeiter läßt sich für jeweils fünf Fehltage einen Tag auf seinen Jahresurlaub anrechnen. Dieses Recht kann er einseitig ausüben bis zum dritten Arbeitstag nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit.

Die Apothekenleiter/innen, die einseitig keine Anrechnung vornehmen können, müssen im Einzelfall entscheiden, ob es sich überhaupt lohnt, das Entgelt zu kürzen. Bedacht werden muß dabei nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ins Auge gefaßt werden muß bei wiederholter 100-Prozentzahlung in Krankheitsfällen, daß Mitarbeiter daraus langfristig einen grundsätzlichen Anspruch ableiten können. Durch die Gesetzesänderungen hat ein Mitarbeiter erst Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er länger als vier Wochen im Betrieb beschäftigt ist. Für Apotheken hat dies künftig den Vorteil, daß Vertreter, die aus Krankheitsgründen zur vereinbarten Zeit gar nicht ihre Tätigkeit im Betrieb aufnehmen können, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn die Vertretung nicht länger als bis zu vier Wochen dauern sollte.

Kompliziert wird es, wenn ein Mitarbeiter in Kur geht. Er kann von je fünf Tagen der Kurdauer zwei Tage zum vollen Lohn auf den Erholungsurlaub anrechnen lassen. Für die anderen Tage erhält er 80 Prozent Lohnfortzahlung.

Änderungen gibt es aufgrund der gesetzlichen Regelungen nun auch bei befristeten Arbeitsverträgen, die in Apotheken häufig dann abgeschlossen werden, wenn eine Mitarbeiterin in den Mutterschutz geht, sich im Erziehungsurlaub befindet oder krank ist. Es reicht nunmehr aus, befristet eingestellten Mitarbeitern gegenüber schriftlich festzuhalten, daß die Einstellung bis zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der andere Mitarbeiter wiederkommt. Solche befristeten Arbeitsverträge können ohne besonderen Grund für die Dauer von bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Auch kann der Apothekenchef in diesem Zeitrahmen dreimal hintereinander befristete Arbeitsverträge mit einem Mitarbeiter abschließen.

Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr

Das neue Ladenschlußgesetz erlaubt es Apotheken, von morgens sechs bis abends acht Uhr durchgängig geöffnet zu halten. Zwar können die Arbeitszeiten der Mitarbeiter nicht ohne weiteres geändert werden, es bleiben aber Spielräume. So etwa kann die wöchentliche Arbeitszeit von 38 auf 40 Wochenstunden angehoben werden. Für die Arbeitszeit von 18 bis 20 Uhr müssen keine Zuschläge wie sonst im Einzelhandel gezahlt werden, es sei denn, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wurde überschritten. Hier haben ADA und BVA im Bundesrahmentarifvertrag im Vorgriff auf die längeren Ladenöffnungszeiten Vereinbarungen getroffen.

PZ-Artikel von Erdmuthe Arnold, Hamm
   

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