Pharmazeutische Zeitung online

Beheben von Schäden am Wohneigentum abziehbar?

19.11.2001  00:00 Uhr
STEUERTIPP

Beheben von Schäden am Wohneigentum abziehbar?

von Reinhard Garbe, Hannover

In neueren Urteilen haben sich drei Finanzgerichte mit der Frage beschäftigt, inwieweit Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dabei spielten der Abschluss einer Hausratversicherung und die Einholung eines amtlichen Gutachtens vor einer Sanierungsmaßnahme eine entscheidende Rolle.

Kosten zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen sind nur bei üblichem und ausreichendem Versicherungsschutz als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das stellte das Finanzgericht Köln in einem Urteil fest. Im Erdgeschoss des Einfamilienhauses der Kläger war es zu einem Brand gekommen, der die Zimmer und die dort befindlichen Möbel stark beschädigte. Der Gebäudeschaden wurde von der Versicherung bis auf einen Unterversicherungsbetrag von circa 13.000 DM übernommen. Da die Kläger keine Hausratversicherung abgeschlossen hatten, mussten sie die Schäden an den Einrichtungsgegenständen selber tragen. Das Finanzamt ließ weder die Aufwendungen für die Beseitigung des Gebäudeschadens noch für die Wiederbeschaffung des Hausrats als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Köln als unbegründet zurück. Es sei nicht gerechtfertigt, Kosten der Allgemeinheit aufzubürden, welche durch den Abschluss einer Standardversicherung hätten verhindert werden können. Es sei sozial adäquat, dass der Steuerpflichtige diese Kosten ohne steuerliche Berücksichtigung tragen müsse, wenn er es versäumt habe, ausreichende versicherungsrechtliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Damit folgte das Finanzgericht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Es ging in seinem Urteil jedoch einen Schritt weiter mit der Feststellung, dass auch bei Unterversicherung der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragende Schadensbetrag keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung darstellt.

Blitz und Wasser

Anders sah es das Finanzgericht Düsseldorf in einem kurz danach entschiedenen Fall. Die Klägerin bewohnte eine Mietwohnung. Durch einen Blitzschlag und einen dadurch ausgelösten Wasserrohrbruch wurden zahlreiche Gegenstände des Hausrats und einige Kleidungsstücke beschädigt, welche die Klägerin anschließend wieder beschaffte. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen musste sie selbst tragen, da sie keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. In der Einkommensteuererklärung wurde der Schaden auf circa 30.000 DM beziffert und in dieser Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, die Mieterin hätte die allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit einer Hausratversicherung wahrnehmen müssen.

Anders das Finanzgericht. Es nahm keinen Anstoß daran, dass die Mieterin den Schaden nicht gegenüber einer Hausratversicherung geltend machen konnte. Es nahm aber von dem als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Schaden einen Abzug von 30 Prozent für die Wertsteigerung vor, welche die Mieterin durch den Ersatz ihres seit drei Jahren gebrauchten Hausrates durch neuwertige Sachen erlangt hatte.

Bei Schäden an Vermögensgegenständen kommt eine Anerkennung der Wiederherstellungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich (wie beispielsweise Hausrat und Kleidung) berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Einschränkend ist folgendes zu beachten: Es können nur solche Aufwendungen anerkannt werden, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind.

Erst das Gutachten, dann die Sanierung

Über die Frage des Abzugs von Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohneigentum hatte auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Streitig war, ob Kosten für eine Asbestsanierung bei der Erneuerung der Fassade eines selbst genutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Der Kläger ließ die Außenhaut seines Hauses entfernen und eine neue Fassade mit Vollwärmedämmung anbringen. Die entstandenen Aufwendungen wurden unter Vorlage eines privatärztlichen Attests, wonach die Asbestsanierung des Hauses aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei, geltend gemacht.

Das Finanzamt versagte den Abzug im wesentlichen mit der Begründung, es sei vor Durchführung der Maßnahmen kein amtliches Gutachten erstellt worden. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Hausbewohner durch eindringende Asbestfasern, beziehungsweise die Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für die Erneuerung der Außenfassade seien nicht erbracht worden. Das vom Kläger angerufene Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es sah auch keine Veranlassung zur Einholung eines nachträglichen Gutachtens, da die Sanierungsmaßnahmen zu dem Zeitpunkt längst abgeschlossen waren.

Bei Gebäudesanierungen wegen Gesundheitsgefährdung ist für die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ein vor Durchführung der Maßnahmen eingeholtes amtliches Gutachten unabdingbare Voraussetzung.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str.271
30519 Hannover
Top

© 2001 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Mehr von Avoxa