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Auslandsverluste unter der Lupe

27.10.2003  00:00 Uhr

Steuertipp

Auslandsverluste unter der Lupe

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Auslandsverluste sind in Deutschland bislang nicht oder nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Verneint dies der EuGH, kann dies die Attraktivität einer Auslandsimmobilie deutlich steigern.

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt eine besondere Regelung für die Behandlung von Verlusten, die durch Einkunftsquellen im Ausland entstanden sind. Danach können negative Einkünfte aus einer im Ausland gelegenen Einkunftsquelle, zum Beispiel aus einer vermieteten Ferienwohnung, nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden. Möglich ist nur, dass diese Einkünfte mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und demselben Staat ausgeglichen werden.

Auch eine Berücksichtigung in Form eines so genannten negativen Progressionsvorbehaltes ist nicht möglich. Beim negativen Progressionsvorbehalt würde der auf die inländischen Einkünfte anzuwendende Steuersatz ermittelt, indem die ausländischen Verluste von den inländischen Einkünften abgezogen würden. Die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte unterlägen somit zumindest einem verminderten Steuersatz.

Der BFH sieht in diesem Abzugsverbot einen Verstoß gegen EU-Recht. Geklagt hatte ein in Deutschland beschäftigtes Lehrer-Ehepaar, dass in Frankreich ein Einfamilienhaus bewohnte und in Deutschland unbeschränkt zur Einkommensteuer herangezogen wurde. Im Streitjahr bestand für die selbstgenutzte Immobilie noch die Möglichkeit der so genannten Nutzungswertbesteuerung. Diese führte bei den Eheleuten zu ausländischen negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragten sie die Berücksichtigung der ausländischen Verluste, was das Finanzamt auf Grund der deutschen Rechtslage versagte.

Regel ohne Ausnahme

Der BFH bestätigte zwar die Handhabung nach deutschem Recht. Gleichzeitig rief er aber den EuGH an, da er in dem Abzugsverbot einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit im Gemeinschaftsgebiet sieht. Denn eine europarechtlich geschützte grenzüberschreitende Betätigung dürfe nur ausnahmsweise behindert oder wirtschaftlich weniger attraktiv gemacht werden. Eine Ausnahme sei aber nicht ersichtlich, so der BFH.

Folgt der EuGH der Auffassung des BFH, wird dies die Attraktivität von Auslandsimmobilien deutlich steigern. Denn dort anfallende Vermietungsverluste können dann die heimische Steuerbelastung mindern. Die Konsequenzen gingen aber über Verluste aus ausländischen Immobilien hinaus. Denn neben den Verlusten aus Auslandsimmobilien dürften auch ausländische Betriebsstättenverluste betroffen sein.

Bis zur Entscheidung des EuGH sollten Auslandsverluste gegenüber dem Finanzamt als unbeschränkt abzugsfähig erklärt werden. Gegen ablehnende Steuerbescheide kann dann mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bei einer positiven Entscheidung aus Luxemburg würden dann die Steuerbescheide automatisch geändert.

  • Aktenzeichen des BFH: I R 13/02
  • Aktenzeichen des EuGH: C 152/03

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30159 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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