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Ansparrücklage als Gestaltungsinstrument

23.06.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Ansparrücklage als Gestaltungsinstrument

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Die Bildung einer steuermindernden Ansparrücklage kann als Instrument der Steuergestaltung dienen. In der Praxis werden hierdurch auch außersteuerliche Vorteile, wie zum Beispiel die Einhaltung der zur Eigenheimförderung maßgeblichen Einkunftsgrenze, erreicht. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann dadurch nicht angenommen werden. Dies bestätigte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Bildung einer Rücklage für die zukünftige Anschaffung von Investitionsgütern. Mit dieser Ansparrücklage wird im Jahr der Rücklagenbildung der steuerpflichtige Betriebsgewinn gemindert. Allerdings ist die Bildung einer Rücklage an folgende Bedingungen geknüpft: Das in der Bilanz ausgewiesene Betriebsvermögen darf nicht mehr als 204.517 Euro betragen. Die Rücklage ist spätestens im zweiten Jahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Der sich dabei ergebende Gewinn ist zu versteuern.

Wird tatsächlich investiert, kann dieser Gewinn aber durch die Abschreibungen auf das Investitionsgut neutralisiert werden. Wird nicht investiert, ist der aufgelöste Rücklagenbetrag zugunsten des Finanzamts mit 6 Prozent für jedes volle Jahr, in dem die Rücklage in der Bilanz ausgewiesen war, zu verzinsen. Für Existenzgründer sieht das Gesetz jedoch keine Verzinsung vor.

Das Wirtschaftsgut, welches voraussichtlich angeschafft werden soll, muss bei Bildung jeder einzelnen Rücklage genau bezeichnet werden. Dadurch soll im Investitionsjahr festgestellt werden können, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.

Im Streitfall bezeichnete die Klägerin, eine Existenzgründerin, den Gegenstand der beabsichtigten Investition als „Geschäftspersonenfahrzeug“. Für dieses bildete sie eine gewinnmindernde Ansparrücklage. Hierdurch wurde erstmals die für die Gewährung der Eigenheimzulage notwendige Einkunftsgrenze erreicht. Das Finanzamt wollte die Ansparrücklage jedoch nicht anerkennen, da es unter anderem die Bildung als missbräuchlich ansah.

Das Finanzgericht hingegen sah darin keine Umgehung des Steuergesetzes. Die Klägerin habe lediglich die bestehende steuerliche Wahlmöglichkeit, die Rücklage für eine künftige Anschaffung zu bilden, ausgeübt. Das Gesetz habe durch die Möglichkeit der Bildung der Ansparrücklage gerade ein Mittel geschaffen, um einen Steuerstundungseffekt zu erreichen und die Liquidität und Eigenkapitalausstattung eines Betriebes zu stärken. Um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen, habe der Gesetzgeber den Gewinnzuschlag als ausreichend angesehen - so die Finanzrichter. Wenn ein steuerliches Wahlrecht zu zusätzlichen Vorteilen bei der Eigenheimzulage führe, entspräche das den Wertungen des Gesetzgebers.

Hinreichend konkret

Auch war das Finanzgericht der Auffassung, dass durch die Bezeichnung der Investition als „Geschäftspersonenfahrzeug“ die Funktion der Investition ausreichend charakterisiert sei. Der Nachweis, dass die Klägerin wirklich beabsichtigt habe, ein Geschäftspersonenfahrzeug zu erwerben, sei im Streitfall nicht erforderlich. Das Gesetz enthalte nämlich keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wie nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt sei. Das Finanzamt dürfe daher weder feste Bestellungen noch Angebote als Nachweise fordern.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung haben strenge Kriterien für die steuerliche Anerkennung der Ansparrücklage aufgestellt. Auf Grund der Gestaltungsmöglichkeiten, die sich durch die Bildung einer Ansparrücklage ergeben, sind die Finanzämter häufig versucht, deren Anerkennung zu versagen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt aber, dass bei sorgfältiger steuerlicher Beratung die Ansparrücklage ein geeignetes Gestaltungsinstrument ist.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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