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Voller Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten

18.04.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Voller Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde zum 1. April 1999 eine Vorsteuerabzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen eingeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Daher kann der volle Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten in Anspruch genommen werden.

Unternehmer können Bewirtungsaufwendungen bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben und die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen ausschließlich geschäftlich veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen zudem angemessen sein und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen.

Das Gesetz fordert Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte oder einem Restaurant genügen, neben der beizufügenden Rechnung, Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.

Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des Bewirtenden selbst enthalten, es sei denn der Rechnungsbetrag übersteigt nicht 100 Euro. Für den Betriebsausgabenabzug reicht es nicht aus, wenn auf der Rechnung „Speisen und Getränke“ vermerkt ist. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind vielmehr nach Art und Umfang genau zu bezeichnen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Diese Formalien werden von der Finanzverwaltung, vor allem bei Betriebsprüfungen, peinlich genau überprüft.

Zum 1. April 1999 hat der Gesetzgeber den Abzug von Bewirtungskosten eingeschränkt. Danach dürfen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass den einkommenssteuerlichen Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen (bis 31. Dezember 2003: 80 Prozent). Von Aufwendungen in Höhe von 100 Euro netto dürfen also nur 70 Euro abgezogen werden, 30 Euro sind nicht abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen ist entsprechend eingeschränkt. Von auf 100 Euro entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 16 Euro können nur 11,20 Euro als Vorsteuer abgezogen werden. Der Differenzbetrag von 4,80 Euro darf den Gewinn nicht mindern, sodass einkommensteuerlich 34,80 Euro nicht abzugsfähig sind.

Bereits Ende 2003 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass das Recht auf vollen Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden darf. Wir berichteten in der Ausgabe 12/2004. Das Finanzgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Finanzamt hat Gebrauch von dieser Zulassung gemacht und Revision beim BFH eingelegt. Auch das oberste deutsche Steuergericht hält die Abzugsbegrenzung für gemeinschaftswidrig. So hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Recht auf vollen Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden darf. Die Vorsteuerabzugsbeschränkung sei mit der sechsten EG-Richtlinie nicht vereinbar – so die Münchner Richter. Das EU-Recht sehe zwar vor, dass die Mitgliedstaaten alle Vorsteuerausschlüsse beibehalten können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-Richtlinie in den einzelnen Staaten vorgesehen waren. Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthielt jedoch seinerzeit keinen Ausschluss des Rechts zum Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten, die angemessen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt der BFH auf Grund der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH in dieser Rechtsfrage für entbehrlich. Ein Steuerpflichtiger kann sich daher jetzt unmittelbar auf das günstigere EU-Recht berufen.

Künftig sollte aus Bewirtungsrechnungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies gilt für alle aktuellen Umsatzsteuervoranmeldungen und auch für vergangene Jahre. Für vergangene Jahre kann die günstige Rechtsprechung noch in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dies ist der Fall, wenn entweder die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist oder der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Erkennt das Finanzamt den vollen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die deutsche Gesetzeslage nicht an, sollte dann dagegen Einspruch eingelegt werden.

Wird in der Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist auf die BFH-Entscheidung hinzuweisen. Denn es besteht generell eine Hinweispflicht, wenn in einer Steuererklärung eine vom Gesetz abweichende Rechtsauffassung vertreten wird. Wird diese Hinweispflicht nicht beachtet, könnten sich daraus unter Umständen steuerstrafrechtliche Folgen ergeben.

  • Aktenzeichen des BFH: V R 76/03

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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