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Fitnessstudio als steuerfreier Arbeitslohn

31.01.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Fitnessstudio als steuerfreier Arbeitslohn

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro kann ein Arbeitnehmer steuerfrei erhalten. Unter welchen Voraussetzungen Zuschüsse des Arbeitgebers für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuerfrei bleiben können, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In der PZ-Ausgabe 51-52/2003 berichteten wir über ein großzügiges Urteil des Finanzgerichtes Hamburg. Gegen die Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein. Über die Revision wurde kürzlich entschieden. Leider hat der BFH die Auffassung des Finanzgerichtes Hamburg nicht bestätigt.

Der Fall

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern an, sie bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten mit maximal (damals noch) 50 DM monatlich finanziell zu unterstützen. Die Vereinbarung zwischen dem klagenden Arbeitgeber und den Arbeitnehmern sah vor, dass die Unterstützung gewährt wird, wenn der Mitarbeiter gemeinsam mit mindestens zwei anderen Mitarbeitern den Sport ausübt. Die geförderten Mitarbeiter meldeten sich gemeinsam in den von ihnen ausgewählten Clubs an. Als Nachweis ihrer Aktivitäten legten sie die Mitgliedsvereinbarung vor, aus der sich auch die Höhe des von den Mitarbeitern zu zahlenden monatlichen Beitrages ergab. Ferner gaben die Mitarbeiter eine Bestätigung ab, in der sie erklären, mit welchen Kollegen sie zum Sport gehen. Der Arbeitgeber machte die Förderung nicht davon abhängig, dass die Mitarbeiter den Sport zeitgleich ausüben. Es reichte die gemeinsame Anmeldung. Der Zuschuss wurde steuerfrei ausgezahlt.

Finanzgericht urteilt großzügig

Das Finanzamt erkannt dies nicht an. Die Zuschüsse zu den Clubbeiträgen seien dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, da es sich um Barzuschüsse und nicht um Sachbezüge handelt. Das Finanzgericht Hamburg teilte zwar die Auffassung, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers keine Sachbezüge seien. Das Gericht legte das Gesetz jedoch großzügig aus und führte aus, es wäre nur schwer verständlich, wenn einerseits ein Gesetz geschaffen wird, um den Bereich der Sachbezüge steuerlich zu vereinfachen, andererseits aber Gestaltungen an Formalien scheitern sollen. Der Arbeitgeber durfte daher nach Auffassung der Hamburger Richter die Zuschüsse steuerfrei belassen.

Entscheidung des BFH

Der BFH beurteilte den Fall allerdings nicht so großzügig. Die Richter sahen die gezahlten Zuschüsse als Barlohnzuwendungen an, für die die Sachbezugsgrenze von 44 Euro (damals 50 DM) nicht gelte. Der BFH führt aus, zweckgebundene Zuschüsse stellen Geldleistungen (Barlohn) dar und keinen Sachbezug. Barlohn liege auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch in Abkürzung des Zahlungsweges eine vom Arbeitnehmer in dessen eigenem Namen begründete Verbindlichkeit tilgt. Dies gelte erst recht, wenn der Arbeitgeber das Geld – wie im entschiedenen Fall – nicht unmittelbar an den Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern an diesen selbst zahlt. Es sei auch unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Die vom Gesetzgeber eingeführte Freigrenze für Sachbezüge habe nicht den Zweck, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 44 Euro (damals 50 DM) steuerfrei zukommen zu lassen. Selbst bei direkter Zahlung der Zuschüsse durch den Arbeitgeber an die von den Arbeitnehmern ausgewählten Clubs und Vereine, hätte es sich um nicht begünstigten Barlohn gehandelt.

Ausweichgestaltung

Wie ist das Modell zu gestalten, damit eine Steuerfreiheit erreicht werden kann? Der Arbeitgeber sollte selbst Vertragspartner des betreffenden Fitnessclubs werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass der Beitrag pro Arbeitnehmer nicht über 44 Euro monatlich liegt.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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