Förderung von Stiftungen |
01.01.2001 00:00 Uhr |
Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" vom 14. Juli 2000 eröffnete der Gesetzgeber Bundesbürgern einen zusätzlichen Anreiz, an Stiftungen und deren Errichtung zu spenden. Das Gesetz trat am 26. Juli in Kraft und gilt schon für im Jahr 2000 gezahlte Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG).
Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die neue steuerliche Förderung fußt maßgeblich auf zwei Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), mit der die Errichtung von steuerbefreiten Stiftungen des privaten Rechts und deren laufende Unterstützung steuerlich begünstigt wird. Nach dem neuen § 10 b Abs. 1a EStG können Zuwendungen, die anlässlich einer Neugründung in den Vermögensstock einer steuerbefreiten Stiftung geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600 000 DM als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn damit mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige oder kulturelle Zwecke gefördert werden.
Die in Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung erbrachte Leistung kann nach Belieben innerhalb des Zehnjahreszeitraums verteilt werden, um die bestmögliche einkommensteuerliche Entlastung zu erreichen. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Neugründung einer Stiftung des Privatrechts. Sie ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Beachtung der Stiftungsgesetze der Länder zu errichten. Es sind allerdings viele Rechtsvorschriften zu beachten, die des sachkundigen Rats bedürfen. Daher dürfte sich trotz der erheblichen steuerlichen Förderung für viele eine Stiftungserrichtung als zu unbequem und aufwändig erweisen.
Im Wesentlichen ist folgendes zu beachten: Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist ein selbstständiges Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie darf keine außenstehenden Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter haben und wird zur Umsetzung bestimmter Ziele ins Leben gerufen. Errichtet wird sie durch das sogenannte Stiftungsgeschäft. Dies geschieht entweder durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder auf Grund eines Testamentes oder Erbvertrages. Teil des Stiftungsgeschäfts ist die Satzung zur Bestimmung des Stiftungszwecks. Sie ist für die Frage der Steuerbefreiung von entscheidender Bedeutung. Die Stiftungssatzung regelt die Geschäftsführung und Vertretung, da eine Stiftung als juristische Person nicht ohne Organe handeln kann.
Typische Organe sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Die Stiftung wird rechtsfähig durch staatliche Genehmigung nach Antragstellung bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Durch das Stiftungsgeschäft erwirbt die Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des sogenannten Grundstockvermögens, welches im Regelfall mindestens 100 000 DM betragen sollte. Wesentlich einfacher stellt sich die zweite Komponente der neuen steuerlichen Förderung von Stiftungen des privaten Rechts dar. Nach § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG neuer Fassung sind Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 40 000 DM abziehbar. Darunter fällt beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Altenhilfe und das demokratische Staatswesen, nicht aber etwa die Förderung der Kleingärtnerei und ähnlicher Freizeitzwecke. Zusätzlich kommen je nach Stiftungszweck der schon nach der bisherigen Rechtslage mögliche Spendenabzug von 5 beziehungsweise 10 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter als Sonderausgaben in Betracht. Demnach könnte sich folgender Spendenhöchstbetrag im Jahr 2000 ergeben:
Ein Beispiel: Ein lediger Mann hat Einkünfte von insgesamt 350 000 DM. Er möchte an eine steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts, welche die Förderung wissenschaftlicher Zwecke zum Ziel hat, Geld spenden. Der Betrag soll im Veranlagungszeitraum 2000 in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Er ist zunächst mit 10 Prozent der gesamten Einkünfte begünstigt ( § 10 b Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG), also in Höhe von 35 000 DM. Darüber hinaus sind weitere 40 000 DM als abzugsfähige Sonderausgaben möglich. Der Mann könnte also dem von ihm ausgewählten Förderungskandidaten insgesamt 75 000 DM zuwenden. Diese Sonderausgabe würde bei ihm die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage deutlich mindern. Hinweis: Die neue steuerliche Förderung gilt auch für Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe
Steuerberater Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str.271
30519 Hannover
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