Politik
Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat am 18. Februar in
einem Eilverfahren beschlossen, den Widerruf für die
Betriebserlaubnis einer Mindener Apotheke zu vollziehen.
Leiter der Apotheke ist Günter Stange. Der
Oberkreisdirektor hatte seine Verfügung auf den Vorwurf
gestützt, der ostwestfälische Apotheker habe bundesweit
eine Apothekenkette mit über 30 von ihm abhängigen
Apothekern gebildet. Damit habe er gegen gesetzliche
Verbote verstoßen und sich wegen Unzuverlässigkeit als
ungeeignet für die Leitung einer eigenen Apotheke
erwiesen.
In einer Mitteilung des Gerichts begründet der
Senat seine Entscheidung: Das "überaus umfangreiche
Aktenmaterial" rechtfertige den Schluß, daß Stange
in den vergangenen Jahren den Vorschriften des
Apothekengesetzes beharrlich zuwider gehandelt habe,
indem er ein Konzept erdacht und teilweise bereits
verwirklicht habe, das ihm im hohen Maße unzulässige
Einwirkungsmöglichkeiten auf andere Apothekenbetriebe
und eine Beteiligung an deren wirtschaftlichem Erfolg
eröffnet habe. So ergebe sich aus den Aussagen der von
der Staatsanwaltschaft vernommene Zeugen, daß er
beziehungsweise die von ihm betriebenen Firmen durch ein
vielfältiges Vertragsgeflecht in der Form von
kurzfristigen Miet-, Options-, Leasing-,Marketing- und
Beraterverträgen die Apotheker seiner Kette derart an
sich gebunden hatte, daß diese in wesentlichen Punkten
ihrer Berufsausübung nicht mehr hätten frei entscheiden
können.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit der anderen Apotheken
komme insbesondere in der Vereinbarung sogenannter
Entnahmeansprüche, das heißt der Garantie eines
bestimmten Einkommens und der Abschöpfung darüber
hinaus gehender Gewinne - unter anderem durch
rückwirkend erhöhte Mietzahlungen - zum Ausdruck.
Nach dem Akteninhalt müsse ferner davon ausgegangen
werden, daß Stange und sein damaliger Rechtsanwalt die
Erlaubnisbehörden planmäßig dadurch getäuscht oder zu
täuschen versucht hätten, daß auf ihr Betreiben oder
unter ihrer Mitwirkung geheime Zusatzvereinbarungen zu
den Verträgen getroffen und/oder Scheinverträge
vorgelegt worden seien. Da allzu kurze Mietverträge
wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit
für die Apotheker von den Erlaubnisbehörden beanstandet
worden seien, habe man pro forma in den der Behörde
vorzulegenden Mietverträgen eine Option für eine ein-
oder mehrmalige Verlängerung des Mietverhältnisses
aufgenommen, gleichzeitig aber einen gesondert
abgeschlossenen und nicht vorzulegenden Optionsverzicht
vereinbart.
Mit dieser Vorgehensweise, die in den von der
Staatsanwaltschaft sichergestellten Schreiben seines
ehemaligen Rechtsanwaltes in bemerkenswerter Offenheit
beschrieben werde, habe Stange vorsätzlich gegen
maßgebliche Vorschriften des Apothekengesetzes
verstoßen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, daß dort
bei Überprüfung keine Mängel im pharmazeutischen
Bereich festgestellt worden seien. (Az: 13 B 2312/96)
Artikel von der PZ-Redaktion
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