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Reglement mit Lücken

25.02.2002  00:00 Uhr
KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG

Reglement mit Lücken

von Stephanie Czajka, Berlin

Viele Aspekte der Reproduktionsmedizin sind in Deutschland nicht zufriedenstellend geregelt. Die Rechtslage sei unübersichtlich, teilweise widersprüchlich und "mit der bestehenden Praxis nicht in Einklang zu bringen", sagte Dr. Dr. Christian Dierks, Arzt und Rechtsanwalt aus Berlin, vergangene Woche auf einer Pressekonferenz anlässlich eines Symposiums der Kaiserin-Friedrich-Stiftung.

Neben strafrechtlichen Bestimmungen wie Embryonenschutzgesetz (ESchG) und den Abtreibungsparagrafen des Strafgesetzbuches, regeln Berufsordnungen der Ärzte die künstliche Befruchtung (assistierte Reproduktion). Ferner gelten für Fragen der Adoption und des Eherechtes zivilrechtliche und für die Erstattung der Kosten sozialrechtliche Vorschriften. Ein Fortpflanzungsmedizingesetz, das Fortpflanzungsbiologie- und -medizin umfassender regelt als das ESchG von 1991, wurde unter der ehemaligen Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer in Angriff genommen, von ihrer Nachfolgerin Ulla Schmidt jedoch nicht weiter verfolgt.

Experten wie Dierks oder Professor Dr. Hans Van der Ven, Bonn, halten ein umfassendes Gesetz für notwendig und versuchen die Diskussion wieder in Gang zu bringen. Sie erwarten allerdings nicht, dass der Bundestag sich noch in dieser Legislaturperiode mit einem solchen Gesetz beschäftigen wird.

Unklare Regelung

Unklar bis widersprüchlich seien die Regelungen für die Präimplantationsdiagnostik (präimplantations-genetische Diagnostik, PGD), erläuterte Dierks. Die Musterberufsordnung der Ärzte verbietet sie bis auf eine seltene Ausnahme. Die Umsetzung dieser Musterordnung in die Berufsordnungen der einzelnen Länderkammern ist aber nur unvollständig erfolgt. Das Embryonenschutzgesetz verbietet die PGD indirekt. Die Entnahme totipotenter Zellen aus dem Embryo zu einem "nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck" ist verboten. Für eine Genanalyse war eine solche Entnahme bisher aber notwendig. Inzwischen kann eine PGD auch an nicht totipotenten Zellen nach dem Acht-Zell-Stadium durchgeführt werden. Der Embryo kann solange kryokonserviert und noch im selben Zyklus transferiert werden.

Was aber, wenn dann beim Embryo genetische Unregelmäßigkeiten entdeckt werden? Zurzeit muss ein einmal hergestellter Embryo eigentlich auf die Mutter übertragen werden. "Nicht erträglich" ist für Professor Dr. Dr. Hans-Ludwig Schreiber die Vorstellung, dass ein geschädigter Embryo nach bestehender Rechtslage erst implantiert werden müsse, dann aber gemäß dem Abtreibungsparagrafen 218 straffrei wieder entfernt werden könne. Dierks verwies auch darauf, dass die meisten anderen EU-Staaten Fragen der Präimplantationsdiagnostik weitaus liberaler handhabten.

Arzt droht Schadenersatzklage

Unklar ist ebenso die Frage, wie mit Samenspenden (heterologe Insemination) umzugehen ist. Sie ist nicht explizit verboten, Dierks wies aber auf "erhebliche zivilrechtliche Probleme" hin. So könnte es beispielsweise bei unverheirateten Frauen schwierig sein, den tatsächlichen Erzeuger des Kindes zu ermitteln. Erb- und Unterhaltsansprüche des Kindes würden so von vorneherein beschränkt. Das Kind könnte möglicherweise später vom Arzt Schadenersatz fordern, wenn dieser den biologischen Vater nicht benennen kann.

Die Frage ob nur Ehepaare therapiert werden dürfen oder auch Paare in dauerhafter Partnerschaft, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Umgekehrt sei nicht geklärt, ob mit der rechtlichen Gleichstellung lesbischer Paare auch ihnen die künstliche Befruchtung ermöglicht werden solle, sagte Van der Ven. In der Praxis unterscheiden sich die Bundesländer auch in diesem Punkt. Unter dem Aspekt der Gleichberechtigung könnte auch der Widerspruch "mittelfristig Anlass zum Rechtsstreit bieten", dass Samenspenden zwar unter bestimmten Bedingungen erlaubt, Eizellspenden hingegen verboten sind, sagte Dierks.

Van der Ven zufolge müsste ein neues Gesetz auch den neuesten medizinischen Stand berücksichtigen. So sei es inzwischen internationaler Standard, Embryonen bis zum Blastozystenstadium zu kultivieren, um dann den morphologisch geeignetsten Embryo auszuwählen und zu transferieren. In Deutschland ist dies nicht möglich, die Erfolgsraten seien daher niedriger als in internationalen Vergleich. Top

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