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Britische Internet-Apotheker geben sich Internet-Richtlinien

31.01.2000  00:00 Uhr

- Politik Govi-Verlag

Britische Internet-Apotheker geben sich Internet-Richtlinien

von Arndt Striegler, London

"Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, von Internet-Apothekern dieselben qualitativ hochwertigen Leistungsangebote zu erwarten wie vom Apotheker an der Ecke." So steht es in den neuen Richtlinien des britischen Apothekerverbandes (Royal Pharmaceutical Society, RPS). Sie kommen zu einer Zeit, in der immer mehr britische Kolleginnen und Kollegen das Internet als zusätzliches geschäftliches Betätigungsfeld entdecken.

Bereits heute ist es in Großbritannien möglich, zahlreiche verschreibungspflichtige Medikamente und andere apothekenpflichtige Artikel online zu beziehen. Seit einiger Zeit operiert von Großbritannien aus eine ausschließlich im Internet vertretene Online-Offizin. Das Unternehmen "EMS" (Richmond/Surrey) bietet online dutzende Produkte aus dem Apothekensortiment inklusive ethische Arzneimittel an.

Die RPS-Richtlinien ergänzen den bereits gültigen Code of Ethics, der für alle in Großbritannien tätigen Apothekerinnen und Apotheker gilt. "Online Kundenkontakte setzen einige zusätzliche Spielregeln voraus", so eine RPS-Sprecherin. Neu im Code of Ethics ist Artikel 19. "Apotheker müssen gewährleisten, dass die Vertraulichkeit und Integrität aller Patienteninformationen gewährleistet ist. Alle elektronischen Datenübermittlungen müssen verschlüsselt werden, um den Zugang von unauthorisierten Personen und/oder Internetprovidern zu verhindern."

Weiter heißt es in den Richtlinien: "Online-Apotheker sind gehalten, Patienten immer dann zu raten, persönlich in eine örtliche Offizin zu gehen, wenn davon auszugehen ist, dass dem Patienten damit besser gedient ist. Wenn der Online-Patient eine apothekenpflichtige Arznei wünscht, muss er vorher einen Fragebogen zu dem Produkt ausfüllen. Allgemeine Kaufberatungen sollten auch für Vitamin- und Mineralstoffpräparate sowie für allgemeine Hilfsmittel gegeben werden."

Die RPS-Richtlinien stellen ferner fest, dass ein Online-Apotheker alle über das Internet gegebenen produktspezifischen Kaufempfehlungen schriftlich protokollieren muss. Er ist verpflichtet, vor der Aushändigung der Arzneimittel sicher zu stellen, dass der Patient versteht, wie, wann und in welchen Dosierungen die Medikamente einzunehmen sind.

Allgemeine Gesundheitsberatungen durch den Online-Apotheker sind laut RPS zwar möglich und auch erwünscht. Allerdings gilt für die elektronische Gesundheitsberatung, was auch für den Apotheker an der Straßenecke gilt: Die Beratung muss qualitativ hochwertig sein, und der Online-Apotheker muss persönlich – mit vollem Namen – die Verantwortung für die Beratung übernehmen. Das gilt auch für die Webpages einzelner Apotheken oder Apothekenketten.

Online-Apotheker sind laut den RPS-Richtlinien außerdem verpflichtet, die Details von allen über das Internet abgewickelten Transaktionen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Dazu gehören neben dem Namen und der Anschrift des Patienten auch Details über die ausgehändigten Arzneimittel sowie die Gründe, warum diese Arzneimittel abgegeben wurden.

Ebenfalls zwei Jahre lang müssen Aufzeichnungen aufgehoben werden, die einen Apotheker identifizieren, der ein über E-Mail eingegangenes Rezept bedient hat. Die RPS empfiehlt Online-Kollegen, die notwendigen Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, da sie vermutlich häufiger in juristische Streitigkeiten verstrickt werden als andere Kollegen. Und: "Es ist davon auszugehen, dass der Online-Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Zahl der Rezeptfälschungen erhöhen wird."  Top

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