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Apotheker fragen oder Arzt wechseln

09.08.1999  00:00 Uhr

- Politik Govi-Verlag

RAT DER PATIENTENVEREINIGUNG

Apotheker fragen oder Arzt wechseln

von Karl H. Brückner, Berlin

Gesetzlich versicherte Patienten, denen der Arzt unter Hinweis auf Budgetzwänge ein Arzneimittel verweigert, sollten ihren Apotheker fragen, ob das Präparat erstattungsfähig ist und sich gegebenenfalls an ihre Krankenkasse wenden. Diese Empfehlung enthält ein Faltblatt der Deutschen Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP, Heppenheim).

Die Informationsschrift will Versicherte unterstützen, "die sich unbegründeten Sparattacken ihrer Ärzte ausgesetzt sehen". Nach Erkenntnissen des DGVP sind nämlich Patienten "vielfach falsch informiert, verunsichert und im Streit um Honorarängste missbraucht worden". Darauf deuteten zahlreiche Berichte hin, die bei dem Verband eingegangen seien. Einige Beispiele:

  • Der Arzt sagt dem Patienten, er könne das bisher erbetene Medikament nicht mehr verschreiben, da das Budget erschöpft sei und er es selbst bezahlen müsse.
  • Der Arzt stellt fest, für die erbetene Behandlung sei kein Geld mehr da, bietet aber eine Alternative an, die der Patient bezahlen soll.
  • Der Arzt verordnet einem chronisch Kranken nur noch einen Teil der benötigten Arzneimittel und fordert ihn auf, den Rest selbst zu bezahlen.
  • Der Mediziner sagt, er dürfe ein Mittel nicht mehr verordnen, weil es "umstritten" sei.

Solchen Aussagen hält der Verband entgegen, dass es derzeit keine patientenbezogenen Budgets gebe und eine Behandlungsverweigerung aus finanziellen Gründen nicht rechtmäßig sei. Im Sozialgesetzbuch (SGB) V sei aufgelistet, welche Präparate für Versicherte ab 18 Jahren nicht zu Lasten der GKV verschrieben werden dürften (Negativliste, Paragraph 34). Jedoch existierten entgegen anders lautenden Behauptungen keine Verordnungsverbote für "umstrittene" Medikamente, etwa solche gegen Durchblutungsstörungen bei Altersdemenz.

Das DGVP-Info verschweigt nicht, dass Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nur bei medizinischer Notwendigkeit besteht (Paragraph 11 SGB V). Außerdem wird auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend) hingewiesen (Paragraph 12). Das sei aber nichts neues, Verordnungseinschränkungen könnten damit nicht begründet werden. Falls der Arzt mit Hinweis auf die Finanzlage eine Behandlung ändert oder Therapien oder Arzneimittel verweigert, empfiehlt der DGVP als ultima ratio einen Arztwechsel. Top

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