Editorial

Hier lauern Gefahren
Unvorbereitet erhalten immer mehr Apotheker Paketsendungen einer Münchner Firma. Es handelt sich um applikationsfertige Zytostatikalösungen für einen Krebspatienten aus dem Umfeld der Apotheke. Die Apotheker aber bekamen weder ein Rezept zu Gesicht noch hatten sie diese Zytostatika bei der Firma in Auftrag gegeben.
Wie kann das funktionieren? Zunächst nimmt die Firma mit den therapierenden Ärzten Kontakt auf und überzeugt sie, die Rezepte nach München zu schicken. Daraufhin werden die Patienten nach ihrer Stammapotheke gefragt, an die dann die besagten Pakete geschickt werden. Geradezu grotesk muß es einem erscheinen, wenn die betreffende Apotheke selbst Zytostatika herstellen kann. Die Zytostatika werden von der Versandfirma als Fertigarzneimittel deklariert, obwohl es sich gemäß §7 Apothekenbetriebsordnung um Rezepturarzneimittel handelt, für deren Qualität der abgebende Apotheker verantwortlich ist. Abgesehen davon, daß dieses Verfahren rechtlich bedenklich ist, handelt es sich um einen Frontalangriff auf die deutsche Apothekerschaft.
Zum Hintergrund: Besagte Firma hat einen erheblichen finanziellen Background in den USA. Sie ist offensichtlich dabei, den europäischen Markt in den Bereichen parenteraler und enteraler Ernährung, applikationsfertiger Zytostatika und den "Rosinenversandhandel" zu infiltrieren. Eine Zusammenarbeit mit Apothekern wird vermutlich nur so lange praktiziert, wie die Abgabe eines Arzneimittels de jure an die Apotheke gebunden ist. Wichtig erscheint mir, daß trotz gegenteiliger Beteuerung der Firma ein holländisches Tochterunternehmen ein Abkommen mit "PostMed" über den Versandhandel mit Arzneimitteln getroffen hat. Ein holländischer Ableger scheint deswegen gewählt worden zu sein, weil der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland verboten ist.
Ich bin der Meinung, daß die deutsche Apothekerschaft alle Rechtsmittel einsetzen sollte, um diesem Treiben ein Ende zu setzen. Auch die Länge des Vertriebsweges ist ein Faktor der Arzneimittelsicherheit. Das gilt ganz besonders für physikalisch-chemisch instabile, schwer herzustellende Individualrezepturen wie Zytostatika. Was können wir in der Praxis tun? Schicken Sie die Pakete zurück, wie es schon einige Kollegen getan haben. Sorgen Sie gemäß §1 Bundes-Apothekerordnung für eine Herstellung und Belieferung durch Apotheken. Es darf nicht sein, daß sich Krankenhausapotheker, krankenhausversorgende und Offizinapotheker um Zuständigkeiten streiten und Andere den Vorteil daraus ziehen.
Gastkommentar von Hartmut Vaitiekunas
Kommissarischer Chefapotheker des Städtischen Klinikums Braunschweig© 1996 GOVI-Verlag
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