Pharmazeutische Zeitung online

Die Beratungsecke

14.04.1997  00:00 Uhr

- Editorial

  Govi-Verlag

Die Beratungsecke

  von Dr. Herbert Gebler
Präsident der Apothekerkammer Niedersachsen

1987 ist in die Apothekenbetriebsordnung eine Vorschrift aufgenommen worden, nach der jede öffentliche Apotheke eine Einrichtung in der Offizin haben muß, die einer abgeschirmten "Beratungsecke" gleichkommt. Es heißt dort, "die Offizin muß einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben; sie muß so eingerichtet sein, daß die Vertraulichkeit der Beratung gewährleistet werden kann". Diese Bestimmung ist die unmittelbare Folgerung aus § 20 der Apothekenbetriebsordnung, wonach Apothekerinnen und Apotheker zur Information und Beratung der Patienten zu Arzneimitteln verpflichtet sind. Daß diese nicht coram publico stattfinden kann, dürfte jedermann klar sein, sind doch bisweilen mehr oder weniger intime Dinge zu besprechen, welche die übrigen Kunden in der Offizin nichts angehen oder, die öffentlich zu machen, dem Betroffenen peinlich sind. So ist auch immer wieder beanstandet worden, daß die Situation in den Apotheken dem Anspruch, der an eine vertrauliche Beratung gestellt werden muß, nicht gerecht wird.

Der Verordnungstext schreibt eindeutig vor, daß "sie", also die Offizin, so eingerichtet sein muß. Hätte der Verordnungsgeber eine Konstruktion zulassen wollen, nach der auch ein anderer Raum, also beispielsweise das Büro, dazu herangezogen werden kann, hätte es in der Vorschrift heißen müssen: "es" muß die Vertraulichkeit der Beratung gewährleistet sein. Vertraulichkeit der Beratung ist so aufzufassen, daß sie von anderen Patienten oder Kunden nicht mitgehört werden kann. Dies trifft allerdings nicht für das übrige Apothekenpersonal zu, denn dieses unterliegt der Schweigepflicht. Absoluten Sichtschutz zu verlangen, ist nicht notwendig und entspricht auch nicht dem Verordnungstext. Danach muß die Vertraulichkeit der Beratung, nicht der Behandlung, bei der der Patient sich möglicherweise ausziehen muß, gewährleistet werden. Diese findet in der Arztpraxis und nicht in der Apotheke statt. Ausnahme dürften die vergleichsweise wenigen Apotheken sein, in denen Strümpfe angemessen werden. Hier sollte auch Sichtschutz möglich sein.

Bis die bestehenden Apotheken den Anforderungen an eine Beratungsecke durchgängig entsprechen müssen, ist noch ein wenig Zeit. Denn es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1999. Neu gegründete Apotheken dagegen müssen schon heute die Vertraulichkeit der Beratung in der Offizin ermöglichen. Nach dem 1. Januar 1999 kann die zuständige Behörde, in der Regel die Bezirksregierung oder der Amtsapotheker, eine Ausnahme nur dann zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Was ein wichtiger Grund ist, unterliegt dem Ermessensspielraum der Behörde. Eine Lösung wie in Banken oder vor Postschaltern ist nicht geeignet, denn dort findet kein längeres Gespräch statt, sondern es wird Geld gewechselt, ein Vorgang der schnell erledigt ist. Ein Beratungsgespräch in der Apotheke kann jedoch zehn Minuten und länger dauern. Dies dürfte aus betriebsorganisatorischen Gründen vor dem HV-Tisch nicht möglich sein. Auch der abgetrennte Handverkaufstisch wird nur sinnvoll sein, wenn er so liegt, daß nicht mitgehört werden kann.

An die Einrichter geht also die Aufforderung, echte, den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Apotheke angepaßte Lösungen anzubieten. Die Apothekerinnen und Apotheker sollten diese Lösungen bald fordern, damit sie sich rechtzeitig auf die neue Situation ab 1. Januar 1999 vorbereiten können.

© 1997 GOVI-Verlag
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