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Abmahnungen wegen fehlender Homepage-Angaben

03.06.2002  00:00 Uhr

Abmahnungen wegen fehlender Homepage-Angaben

von Michael Jung, Eschborn

Abmahnvereine haben nach der Novelle des Teledienstegesetzes Homepages ins Visier genommen. Auch Apothekern drohen saftige Geldbußen, wenn die Angaben auf der Homepage unvollständig sind.

Nach der Novellierung des Teledienstegesetzes (TDG) zum Jahresende 2001, mit der Homepagebetreibern die Pflicht zu umfangreichen Angaben auferlegt wurde (§ 6 TDG), kommt es nun zu ersten Abmahnwellen. In der Immobilien- und in der Bürobedarfsbranche, aber auch bei Rechtsanwälten, wurden Presseberichten zufolge zahlreiche Abmahnungen verschickt, denen gleich eine entsprechende Gebührenrechnung des Abmahnenden beilag. Da in diesen Fällen eine systematische, bundesweite Verteilung zu beobachten war, besteht der Verdacht auf unzulässige Rechtsausübung. Bei solchen Serienabmahnungen hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Ersatz seiner angeblichen Gebühren.

Apotheker sollten bei der Gestaltung ihrer Homepage dennoch darauf achten, die Pflichtangaben des § 6 TDG in das Impressum einzubinden, soweit dies noch nicht geschehen ist (siehe Kasten). Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist gemäß § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Ferner können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zum Beispiel durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände ausgesprochen werden, die nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf Gebührenerstattung haben.

 

§ 6 TDG - Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines [reglementierten Berufs im Sinne der EG-Richtlinie] angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

© 2002 GOVI-Verlag
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