Abmahnungen wegen fehlender Homepage-Angaben |
03.06.2002 00:00 Uhr |
Abmahnvereine haben nach der Novelle des Teledienstegesetzes Homepages ins Visier genommen. Auch Apothekern drohen saftige Geldbußen, wenn die Angaben auf der Homepage unvollständig sind.
Nach der Novellierung des Teledienstegesetzes (TDG) zum Jahresende 2001, mit der Homepagebetreibern die Pflicht zu umfangreichen Angaben auferlegt wurde (§ 6 TDG), kommt es nun zu ersten Abmahnwellen. In der Immobilien- und in der Bürobedarfsbranche, aber auch bei Rechtsanwälten, wurden Presseberichten zufolge zahlreiche Abmahnungen verschickt, denen gleich eine entsprechende Gebührenrechnung des Abmahnenden beilag. Da in diesen Fällen eine systematische, bundesweite Verteilung zu beobachten war, besteht der Verdacht auf unzulässige Rechtsausübung. Bei solchen Serienabmahnungen hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Ersatz seiner angeblichen Gebühren.
Apotheker sollten bei der Gestaltung ihrer Homepage dennoch darauf achten, die Pflichtangaben des § 6 TDG in das Impressum einzubinden, soweit dies noch nicht geschehen ist (siehe Kasten). Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist gemäß § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Ferner können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zum Beispiel durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände ausgesprochen werden, die nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf Gebührenerstattung haben.
§ 6 TDG - Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
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