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BGH-Urteil
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Hubmann: Feste Preise sichern flächendeckende Versorgung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in seiner aktuellen Entscheidung keinen Grund, ausländische Versandapotheken der deutschen Arzneimittelpreisbindung zu unterwerfen. Feste Preise sorgen aber aus Sicht des klagenden Bayerischen Apothekerverbands (BAV) für eine flächendeckende Versorgung.
AutorKontaktPZ
Datum 17.07.2025  10:44 Uhr

Der BGH hat heute sein Urteil im Rx-Boni-Streit zwischen einer Doc-Morris-Tochter und dem BAV entschieden, die PZ hat über das Verfahren ausführlich berichtet. Zur Entscheidung selbst will sich der BAV-Vorsitzender Hans-Peter Hubmann, der auch Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV) ist, noch nicht im Detail äußern.

Das Urteil des obersten Gerichtes sei zu respektieren, eine nähere Bewertung sei erst mit der schriftlichen Urteilsbegründung möglich, so Hubmann. »Die ist auch als Diskussionsgrundlage für die berufspolitischen Gremien wichtig, um festzulegen, wie wir in der Angelegenheit weiter vorgehen.«

Nach Auffassung des BAV unterstützen feste Preise aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung das Sachleistungsprinzip als wesentliches Merkmal des Gesundheitssystems und gewährleisten für die Krankenkassen eine nachvollziehbare Abrechnungsbasis. Die Verordnung verhindere außerdem »destruktive Wettbewerbsformen« und sichere damit eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ein Netz wohnortnaher Apotheken.

BGH bestätigt EuGH-Auffassung

Vor dem Oberlandesgericht München (OLG) hatte der BAV im Berufungsverfahren noch ein für den Verband erfreuliches Ergebnis erzielt. Denn das OLG war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Boni ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung zu werten seien – und zwar nach der damals geltenden Regelung im Arzneimittelgesetz (AMG) ebenso wie nach der Neuregelung um Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Dagegen kam der BGH zu der Auffassung, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung gegen EU-Recht verstoße und daher gegenüber ausländischen Arzneimittelversendern nicht anwendbar sei. Damit bestätigt der BGH im Grunde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Inwiefern sich der BGH konkret zum neuen Bonusverbot im SGB V äußert, wird erst aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervorgehen.

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