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Bundessozialgericht
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Honorarkürzung bei TI-Verweigerung ist rechtens

Vertragsärzte sind hierzulande grundsätzlich zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) verpflichtet. Verweigern sie sich dagegen, müssen sie Honorarkürzungen hinnehmen. Das hat heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Ein weiteres Verfahren, das sich um die Frage der Erstattungshöhe der TI-Betriebskosten drehen sollte, wurde hingegen zurückgezogen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 06.03.2024  16:30 Uhr

Rücknahme der Revision

In dem Verfahren zur Frage der Kostenerstattung (B 6 KA 24/22 R), das ebenfalls am heutigen Tage entschieden werden sollte, hat sich der Revisionskläger laut Medi zur Rücknahme der Revision entschieden. Hintergrund ist demnach, dass ein Parallelverfahren – das noch immer am Sozialgericht Stuttgart anhängig ist – nach Auffassung der Klägerseite besser geeignet ist, die offenen Fragen zur Kostenerstattung für die Ärzteschaft zu klären.

Es sei nun beabsichtigt, dass das noch anhängige Verfahren baldmöglichst durch die Revisionsinstanz abschließend entschieden wird. Klagegegenstand dort ist die Erstattung sowohl der TI-Erstausstattung als auch der Betriebskosten.

 

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