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Substitution

Höhere Vergütung für Sichtbezug in Apotheken

Apothekerinnen und Apotheker, die Opioidabhängigen ärztlich verordnete Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen (Sichtbezug), erhalten dafür seit Jahresbeginn 21 Cent mehr pro verordneter Einzeldosis.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 15.01.2025  13:00 Uhr

Wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) informierte, wurde die Vergütung für den Sichtbezug in Apotheken angepasst. Damit bekommen sie seit Jahresbeginn 5,70 Euro je verordneter Einzeldosis ohne Mehrwertsteuer. Bisher waren es 5,49 Euro.

Voraussetzung ist, dass Apotheken eine entsprechende Vereinbarung auf Landesebene abgeschlossen haben. Eine solche Vereinbarungen gibt es beispielsweise in Bayern. Seit 1. Januar ist zudem eine Vereinbarung zur Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken in Hamburg in Kraft.

Hintergrund für die Honorarerhöhung ist, dass zum 1. Januar 2025 der Punktwert der für die Ärzteschaft maßgeblichen EBM-Ziffer 01950 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger) angehoben wurde. Damit bekommen Subsitutionsärztinnen und -ärzte nunmehr 5,70 Euro je verordneter Einzeldosis. Die Vergütung für Apotheken, die Sichtbezug anbieten, orientiert sich an derjenigen der Ärzte. Das sieht eine Mustervereinbarung vor, die der DAV im April mit dem AOK-Bundesverband geschlossen hatte.

Der Vereinbarung zwischen dem Hamburger Apothekerverein (HAV) und der AOK Rheinland/Hamburg zufolge ist der Sichtbezug eine freiwillige Leistung. Apotheken sind nicht verpflichtet, die Durchführung zu übernehmen.

Abrechnung per Sonderkennzeichen

Die Apotheken rechnen die auf dem BtM-Rezept für den Sichtbezug verordnete Anzahl der Einzeldosen mit dem Sonderkennzeichen 18774506 ab. Die Vergütung ist von der Umsatzsteuer befreit.

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