Hausärzte in Westfalen wollen Arzneimittel abgeben |
Cornelia Dölger |
07.10.2025 11:00 Uhr |
Es verbessere die Versorgung, wenn Hausarztpraxen unter bestimmten Bedingungen Arzneimittel abgeben dürften, heißt es vom Hausärztinnen- und Hausärzteverband Westfalen-Lippe. / © Getty Images/Jose Luis Pelaez Inc
Die Aussicht, dass Apotheken künftig leichter Arzneimittel abgeben und austauschen können, hat die Ärzteschaft empört. Noch am Tag, als Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) Mitte September die Pläne beim Deutschen Apothekertag (DAT) in Düsseldorf vorstellte, hagelte es Kritik und Warnungen vor angeblich gefährdeter Patientensicherheit.
Die Ärzte ihrerseits fordern nun, dass sie unmittelbar Medikamente abgeben dürfen. So will es zumindest der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Westfalen-Lippe. Schon Ende September sprachen sich demnach die Landesdelegierten bei der Delegiertenversammlung dafür aus, das Dispensierrecht auch Hausärztinnen und Hausärzten im Rahmen von Notfällen, Hausbesuchen und Akutbehandlungen zu ermöglichen. Eine Ausweitung des Dispensierrechts sei zudem »für klar definierte, evidenzbasierte Indikationen mit hohem Nutzen und geringem Risiko, etwa bei der Verordnung von Medikamenten zur Behandlung von Infektionskrankheiten, wünschenswert«.
Im Blick haben die Ärztinnen und Ärzte dabei ländliche Regionen. Patienten, die hier in die Notfallsprechstunden kämen, stünden vor großen Herausforderungen, »in oft weit entfernten diensthabenden Notapotheken ihre benötigten Medikamente zu besorgen«, heißt es. Es verbessere also die Versorgung, wenn die Praxen vor diesem Hintergrund Arzneimittel abgeben dürften, so Lars Rettstadt, 1. Vorsitzender des Verbands.
Die Delegierten wollen sich zudem gegen Regressforderungen der Kassen wappnen. Diese seien oft unbegründet und hielten am Ende junge Medizinerinnen und Mediziner von einer Niederlassung ab. In einem einstimmig verabschiedeten Antrag forderten die Landesdelegierten daher die Einführung einer Aufwandsentschädigung beziehungsweise Strafzahlung durch die Krankenkassen für jede nicht begründete oder zurückgenommene Regressforderung. Zudem müsse eine Verhältnismäßigkeit der Regresshöhe sichergestellt werden.