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Cannabis-Verordnung
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Hausärzte brauchen keine Genehmigung mehr

Hausärzte und bestimmte Fachärzte müssen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis ab sofort keine Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli beschlossen. Der Beschluss ist jetzt in Kraft getreten. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) fordert nun eine Friedenspflicht der Krankenkassen.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 18.10.2024  12:15 Uhr

Die erste Verordnung von medizinischem Cannabis mussten sich Ärztinnen und Ärzte bisher von der zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen. Bei Folgeverordnungen war dies nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Diese Pflicht gilt für bestimmte Arztgruppen jetzt nicht mehr. Der G-BA hatte bereits am 18. Juli beschlossen, dass der sogenannte Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse bei Medizinern mit insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen entfallen soll. Dadurch verringere sich der »bürokratische Aufwand erheblich«, nannte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, einen Vorteil der neuen Regelung. Nach der Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Beschluss nun in Kraft.

Ärzte folgender Fachgruppen benötigen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis ab sofort keine Genehmigung der Krankenkasse mehr:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Das Gleiche gilt für Ärzte mit folgenden Zusatzbezeichnungen:

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Freiwillige Prüfung weiter möglich

Bei Unklarheiten können alle Ärzte aber auch weiterhin freiwillig eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in den »Praxisnachrichten« hin. KBV-Vorstandsvize Stephan Hofmeister rät Ärzten mit Blick auf mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen, unbedingt die Verordnungsvoraussetzungen zu beachten und in unklaren Fällen freiwillig eine Genehmigung einzuholen. Dies gelte auch für das Ausstellen von Folgeverordnungen durch weiterbehandelnde Ärzte, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung erfolgt ist. Denn die Verordnungsvoraussetzungen für Cannabis gälten unverändert und würden von Krankenkassen in gewissem Umfang auch weiterhin geprüft, informiert Hofmeister.

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist laut G-BA generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.

VCA: Vorgaben sind nach wie vor sehr restriktiv

Beim Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) überwiegt die Skepsis. Zwar begrüßt der Verband, dass die neue Regelung auch für Allgemeinmediziner gilt. »Dafür haben wir gekämpft«, sagt Christiane Neubaur, Apothekerin und Geschäftsführerin des VCA.

Sie fordert in der 15-monatigen Evaluierungsphase eine Friedenspflicht der Krankenkassen. Denn die Vorgaben für die Verschreibung von Medizinalcannabis seien nach wie vor sehr restriktiv. Aus Angst vor Regressen stünden daher viele Ärzte dem Thema kritisch gegenüber. Daher werde der Wegfall der Genehmigungspflicht nicht dazu führen, dass künftig mehr Ärzte medizinisches Cannabis verordneten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte ja nach wie vor. »Ohne eine Friedenspflicht der Kassen ist die Neuregelung Augenwischerei«, betont Neubaur.

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