Hamburger Apotheker erhalten Extra-Honorar für Sichtbezug |
Substituierende Ärzte können mit öffentlichen Apotheken vereinbaren, dass diese Opioidabhängigen Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. / © Adobe Stock/M.Rode-Foto
Der Hamburger Apothekerverein (HAV) und die AOK Rheinland/Hamburg haben sich auf eine Vereinbarung zur Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken geeinigt. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und liegt der PZ vor.
Ziel ist, eine zuverlässige und flächendeckende Versorgung suchtkranker Menschen durch zum unmittelbaren Verbrauch überlassene Substitutionsmittel (Sichtbezug) zu erreichen. »Hierbei leisten die öffentlichen Apotheken eine wichtige Aufgabe«, heißt es in der Vereinbarung. Diese basiert auf einer Mustervereinbarung, die der Deutsche Apothekerverband (DAV) im April mit dem AOK-Bundesverband geschlossen hatte.
Der Vereinbarung zwischen HAV und AOK Rheinland/Hamburg zufolge ist der Sichtbezug eine freiwillige Leistung. Apotheken sind nicht verpflichtet, die Durchführung zu übernehmen.
Nur die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter sowie fachkundiges pharmazeutisches Personal dürfen den Sichtbezug durchführen. Voraussetzung ist weiterhin, dass Arztpraxis und Apotheke eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung abschließen, die eine Doppelfinanzierung ausschließt.
Die Leistungen der Apotheken beinhalten die Überführung der Arzneimittel in den Patientenbestand, die Vergabe der Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch und die patientenbezogene Dokumentation. Dafür erhalten die Apotheken ein Honorar in Höhe von 5,49 Euro pro verordneter Einzeldosis. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten.
Die Apotheken rechnen die auf dem BtM-Rezept für den Sichtbezug verordnete Anzahl der Einzeldosen mit dem Sonderkennzeichen 18774506 ab. Die Vergütung ist von der Umsatzsteuer befreit.
Das BtM-Rezept muss mit dem Vermerk »Sichtbezug in der Apotheke« oder einer ähnlich lautenden Formulierung ausgestellt werden. Befindet sich kein entsprechender Vermerk über den Sichtbezug auf der Verordnung, ist eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch und dessen Abrechnung nur nach einer dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk zulässig.
Zum Hintergrund: Substituierende Ärzte können mit öffentlichen Apotheken vereinbaren, dass diese Opioidabhängigen Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen; die invasive Anwendung ist in der Apotheke nicht erlaubt.