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Nutzenbewertung

Gute Noten für fünf Arzneien

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt über den Zusatznutzen von 16 Medikamenten entschieden. Fünf Wirkstoffe ordnete das Gremium in die zweithöchste Bewertungskategorie »beträchtlich« ein.
Christina Müller
22.03.2019  15:04 Uhr

»Es gab selten gleichzeitig so viele positive Ergebnisse der Bewertungsverfahren des G-BA zum Zusatznutzen neuer Wirkstoffe. Das sind gute Nachrichten für die  Patienten, die von besseren Therapiealternativen profitieren können«, sagte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel, am Freitag in Berlin. »Darüber hinaus zeigt zum Beispiel das Ergebnis für das Orphan Drug Onpattro® (Patisaran), dass es sehr wohl möglich ist, auch für Arzneimittel zur Behandlung seltener Erkrankungen aussagefähige und verwertbare Studien vorzulegen, einschließlich valider Daten zur Lebensqualität.« Das Mittel findet Verwendung bei Menschen, die an hereditärer Transthyretin-Amyloidose leiden. Die Folge dieser seltenen Erkrankung sind Eiweißablagerungen im Körper, die bestimmte Nerven in ihrer Funktion beeinträchtigen.

Beschlüsse mit dem Ergebnis »beträchtlicher Zusatznutzen« gab es neben Patisaran für die Wirkstoffe Dabrafenib und Trametinib zur Behandlung von Patienten mit Melanom, das Orphan Drug Daunorubicin/Cytarabin für den Einsatz bei myeloischer Leukämie sowie den monoklonalen Antikörper Daratumumab, der zur Therapie bei Multiplem Myelom zugelassen ist.

Acht neue Wirkstoffe unter den Beschlüssen

Der G-BA fasste insgesamt 19 Beschlüsse zur Änderung seiner Arzneimittel-Richtlinie, davon allein 16 über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln. Darunter waren acht neue Wirkstoffe, fünf Wirkstoffe mit neuen Anwendungsgebieten sowie drei erneute Bewertungen von Wirkstoffen nach Befristungen. Die Bewertungsergebnisse des G-BA bilden nun die Grundlage für die Verhandlungen zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den pharmazeutischen Unternehmen zum Erstattungsbetrag. Ein fehlender Zusatznutzen bedeutet keinen Verordnungsausschluss. Jedoch ist in diesem Fall die Vereinbarung eines höheren Erstattungsbetrags als für die Vergleichstherapie in der Regel nicht möglich.

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