Großhandel bei Skonti-Freigabe berücksichtigen |
Cornelia Dölger |
25.09.2025 10:15 Uhr |
Die Skonti-Freigabe ist Teil der Reform-Eckpunkte. Der Pharma-Großhandel legte bereits eigene Lösungsvorschläge vor. / © Imago / Funke Foto Services
Was den Apotheken hilft, ist für den Großhandel ein Knackpunkt; er befürchtet die Unterwanderung der gesetzlichen Mindestvergütung durch »unechte Skonti« und hat ergo an dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Februar 2024 nichts auszusetzen. Die Karlsruher Richter hatten damals Skonti mit Rabatten gleichgesetzt; Rabatte dürfen demnach nur auf den variablen Zuschlag von 3,15 Prozent (maximal 37,80 Euro) gewährt werden. Der Festzuschlag von 73 Cent pro Packung ist weiterhin nicht rabattierbar.
Weil die BGH-Entscheidung die Apotheken wirtschaftlich spürbar getroffen hat, setzten sie sich von Anfang an für eine Wiederfreigabe ein – und erreichten, dass dieser Schritt im schwarz-roten Koalitionsvertrag verankert wurde und nun auch Teil der Reform-Eckpunkte ist, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) beim Apothekertag in Düsseldorf vorstellte.
Die Interessen des Großhandels will die Politik freilich auch wahren. Ob also die Wiederfreigabe eine Rückkehr zum vorherigen Status bedeutet oder alternative Vergütungsmodelle möglich wären, ist unklar; der Großhandelsverband Phagro hat zu dem Thema bereits eigene Lösungsvorschläge vorgelegt.
Aus dem bayerischen Gesundheitsministerium heißt es jetzt jedenfalls , dass der Großhandel bei den Überlegungen berücksichtigt werden müsse. »Hierfür müsste die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) durch die Bundesregierung geändert werden. Ein Gesetzgebungsverfahren ist nicht erforderlich. Dabei sollten auch die Interessen des Großhandels einbezogen werden«, so ein Ministeriumssprecher zur PZ.
Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU) hatte sich vergangene Woche grundsätzlich positiv zu den Eckpunkten geäußert, dabei aber bedauert, dass das Fixum vorerst nicht erhöht wird.