GKV: Erstattung für Wundversorgung wird verlängert |
Cornelia Dölger |
02.12.2024 11:22 Uhr |
Für eine reibungslose Abrechnung rät der DAV »unbedingt« davon ab, Original und Import beziehungsweise namensgleiche Produkte auszutauschen. Die Regelungen zu »sonstigen Produkten zur Wundbehandlung« finden sich in § 31 Absatz 1a SGB V.
Die »sonstigen Produkte zur Wundbehandlung« können durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen. Per Änderung der AM-RL werden sie seit 2020 von Verbandmaterialien abgegrenzt. Die Übergangsfrist wurde mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführt und mehrmals verlängert, um den Herstellern die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Nachweise zu erbringen.