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Empfehlung des BMG
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GKV: Erstattung für Wundversorgung wird verlängert

»Sonstige Produkte zur Wundbehandlung« wirken aktiv auf die Wundheilung ein. Den speziellen Nutzen müssen Hersteller demnächst belegen, damit die Produkte erstattet werden. Die eigentlich heute endende Übergangsfrist soll  bis 2. März 2025 verlängert werden, wie ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands der PZ mitteilte. Eine gesetzliche Grundlage fehlt aber.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 02.12.2024  11:22 Uhr

Abgrenzung von Verbandmaterialien

Für eine reibungslose Abrechnung rät der DAV »unbedingt« davon ab, Original und Import beziehungsweise namensgleiche Produkte auszutauschen. Die Regelungen zu »sonstigen Produkten zur Wundbehandlung« finden sich in § 31 Absatz 1a SGB V.

Die »sonstigen Produkte zur Wundbehandlung« können durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen. Per Änderung der AM-RL werden sie seit 2020 von Verbandmaterialien abgegrenzt. Die Übergangsfrist wurde mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführt und mehrmals verlängert, um den Herstellern die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. 

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