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Empfehlung des BMG

GKV: Erstattung für Wundversorgung wird verlängert

»Sonstige Produkte zur Wundbehandlung« wirken aktiv auf die Wundheilung ein. Den speziellen Nutzen müssen Hersteller demnächst belegen, damit die Produkte erstattet werden. Die eigentlich heute endende Übergangsfrist soll  bis 2. März 2025 verlängert werden, wie ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands der PZ mitteilte. Eine gesetzliche Grundlage fehlt aber.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 02.12.2024  11:22 Uhr
GKV: Erstattung für Wundversorgung wird verlängert

Heute endet die Übergangsfrist, innerhalb derer »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« ohne Nachweis ihres speziellen Nutzens von der GKV erstattet werden. Nach Ablauf der Frist braucht es den Beleg beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), damit die Produkte nicht aus der GKV-Erstattung fallen. Nur mit einem solchen Beleg auf Antrag des Herstellers können die Produkte in die Anlage Va der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) aufgenommen werden. Das Schicksal drohte mehr als 300 Produkten. Doch nun gibt es eine kurzfristige Lösung, wie der der GKV-Spitzenverband auf PZ-Nachfrage mitteilte. 

Demnach sollen die aktuell gültigen Erstattungsregelungen bis zum 2. März 2025 verlängert werden. Darauf habe man sich gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) geeinigt. Dies solle zum einen ermöglichen, dass die technischen Umsetzungsschritte erfolgen, und zum anderen, dass sich alle beteiligten Akteure auf die neuen Regelungen einstellen können. Die Krankenkassen seien Ende vergangener Woche informiert worden, so der Sprecher.

Damit kommt der GKV-SV einer Empfehlung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nach. Der Minister hatte sich nach Information des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed) schriftlich an den Kassenverband sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Deutschen Apothekerverband (DAV) gewandt. Eine gesetzliche Grundlage für die Verlängerung gibt es allerdings bislang nicht.

Geplante Fristverlängerung fiel Ampel-Aus zum Opfer

Dass das Erstattungs-Aus drohte, hängt unter anderem mit dem Ampel-Aus zusammen. Die inzwischen geplatzte Koalition aus SPD, Grünen und FDP hatte die Dringlichkeit erkannt und versucht, eine weitere Fristverlängerung per Änderungsantrag ans geplante Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit anzuhängen. Dieses sollte eigenentlich Mitte Novmber vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen werden, wurde nach dem Koalitionsbruch aber von der Tageordnung gestrichen. Die Fristverlängerung war damit vom Tisch.

Kritiker sprechen aber auch dem Gemeinsamen Bundeausschuss (G-BA) eine Mitverantwortung zu; der G-BA habe versäumt, die Bewertungskriterien anzupassen.

Die aktuelle Entwicklung führt dazu, dass etwa 300 Produkte im ABDA-Artikelstamm abweichend von der neuen Sachlage gemeldet sind. Die Hersteller hatten angesichts der bald auslaufenden Frist eine Ummeldung bei der IFA getätigt, wodurch diese Produkte im Artikelstamm Plus V aus den Berechnungssätzen für Verbandmittel herausgenommen wurden. Sie sind als »Verbandmittel § 31 SGB V = Nein« gemeldet, was sich vor dem Hintergrund des Bruchs der Regierungskoalition als richtig, mit der erneuten Fristverlängerung allerdings als voreilig erwiesen hat.

Die Meldung des Herstellers und damit die Angabe im ABDA-Artikelstamm sei verbindlich, hatte der DAV vorige Woche noch unterstrichen. Die Apotheke habe keine Prüfpflicht, ob ein Produkt richtig gemeldet ist.

Die ABDATA rät dazu, bei Fragen zu betroffenen Produkten den jeweiligen Landesapothekerverband zu kontaktieren. Beim nächsten Update würden die Einträge im Artikelstamm Plus V aktualisiert, sofern der DAV das BMG-Schreiben als belastbare Grundlage für eine Änderung seiner Einschätzung sieht und ABDATA mit der Anpassung beauftragt. Ob die Hersteller die erneute Ummeldung bei der IFA gleichzeitig vollziehen, sei im Hinblick auf die verkürzten Meldefristen zum Jahresende fraglich.

Der DAV hatte vorige Woche darauf aufmerksam gemacht, dass sich für Apotheken ein uneinheitliches Bild darstelle, weil die Hersteller nur teilweise der verpflichtenden Meldung bei der IFA nachgekommen seien. Daher könne es vorkommen, dass ein Original bereits korrekt als »Verbandmittel § 31 SGB V = Nein« gemeldet ist, während Importe oder namensgleiche Produkte fälschlich noch als Verbandmittel gemeldet sind.

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