Gewissenskonflikte sind irrelevant |
Ev Tebroke |
26.08.2024 13:36 Uhr |
Im konkreten Fall hatte ein Apotheker in Berlin in der Zeit von Juni 2013 bis zum 5. Februar 2017 in vier Fällen die Abgabe der apothekenpflichtigen »Pille danach« aus Gewissensgründen abgelehnt. Dabei hatte er unter anderem im Notdienst argumentiert, das gewünschte Produkt nicht vorrätig zu haben.
Hierzu heißt es seitens des OVG, die Berufsordnung der Kammer, explizit § 9 Satz 2, regele zwar, wenn im Einzelfall die Versorgung mit einem bestimmten Medikament nicht unmittelbar möglich ist. In diesem Fall soll die notdienstbereite Apotheke, »soweit zumutbar, Hilfestellung bei der Beschaffung des Arzneimittels bei einer anderen Notdienstapotheke leisten«. Die Vorschrift legitimiere aber nicht die bewusste Nichtbevorratung, um ein bestimmtes Präparat nicht abgeben zu müssen.
Auch ist es laut Gericht nicht statthaft, zwischen notwendigen und nicht notwendigen Arzneimitteln zu differenzieren. Laut Apothekenbetriebsordnung (§ 15 Absatz 1 Satz 1) habe der Apothekenleiter die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspreche.
Den betroffenen Apotheker tangiert der Gerichtsentscheid übrigens nicht mehr. Er hat seine Apotheke zwischenzeitlich bereits geschlossen.