| Alexander Müller |
| 11.07.2025 09:58 Uhr |
Doch das Landgericht München I gab der Kammer in allen Punkten recht. Die unzulässige Werbung für Fernbehandlung sei schon mit der Formulierung »Medizinisches Cannabis? Easy und direkt zu Dir!« in Verbindung mit dem Button »Jetzt bestellen« gegeben. Um ein verschreibungspflichtiges Mittel handele es sich unstreitig auch.
Gemäß der Vereinbarung zu § 87 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) entspreche es nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards, ein Medikament mit Suchtpotenzial, das bei jungen Patienten schon bei einmaligem Konsum Psychosen auslösen könne, ohne persönlichen ärztlichen Kontakt zu verschreiben, so das Gericht.
Und gemäß § 11 Abs. 2 der Vereinbarung sei die Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchtkrankheiten auslösen können, im Rahmen der Videosprechstunde für unbekannte Personen und Patienten ausgeschlossen. Dies macht aus Sicht der Richter auch Sinn, denn auch im Falle einer Videosprechstunde könnten bestimmte Fragen nicht hinreichend geklärt werden. Medizinisches Cannabis könnte dann an Patienten verabreicht werden, die dies nicht zu sich nehmen sollten.
Das Angebot der Plattform birgt laut Urteil »die schwerwiegende Gefahr, dass medizinisches Cannabis zweckentfremdet verwendet wird mit der Folge, dass auf Rezept ›gekifft‹ und der Bezug von Cannabis, bei dem der Gesetzgeber nach langem Ringen ein nicht unaufwändiges Verfahren zum legalen Bezug vorgesehen hat, mit einigen Klicks im Internet vorgenommen werden kann«.
Auch die unzulässige Zuweisung sah das Landgericht als gegeben an. Das medizinische Cannabis könne direkt bei der Apotheke bestellt werden. Dass es zusätzlich die Option gebe, sich mit größerem zeitlichem Verzug das Rezept per Post schicken zu lassen, werteten die Richter als Umgehungsversuch des § 11 ApoG.
Die Kammer setzte zudem ihren Vorwurf durch, dass der Besteller zu keinem Zeitpunkt erfahre, welcher Arzt das Rezept ausgestellt hat – das sei irreführend nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Und die Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten von medizinischem Cannabis verstößt aus Sicht des Gerichts gegen § 10 HWG, dem Rx-Werbeverbot gegenüber Endverbrauchern.
Bei der Kammer Nordrhein zeigt man sich erfreut über das Urteil. »Das Urteil folgt durchgängig unserer Argumentation«, so Geschäftsführerin Bettina Mecking. Sie sieht das Urteil zudem als richtungsweisend für weitere Verfahren.
Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung zahlt aber auf ein Rechtsgutachten ein, das der Verband der Cannabis Versorgenden Apotheken in Auftrag gegeben hat. Demnach können sich auch Apotheken strafbar machen, wenn sie sich an Konzepten beteiligen, bei denen Verbraucher allzu leicht an medizinisches Cannabis kommen.