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OLG Hamm
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Gericht untersagt gewisse Werbeaussagen bei Meditonsin

Laut einem Gerichtsurteil darf mit bestimmten Werbeaussagen nicht mehr für das homöopathische Mittel Meditonsin bei Erkältungskrankheiten geworben werden. Irreführend ist demnach etwa ein Wirksamkeitsversprechen mit dem Verweis auf eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie.
AutorKontaktdpa
AutorKontaktPZ
Datum 03.05.2023  13:30 Uhr

Das Oberlandesgericht in Hamm habe deutlich gemacht, dass es die Auffassung des Landgerichts Dortmund teilt, das die vertreibende Firma im Herbst zur Unterlassung bestimmter Aussagen verurteilt hatte. Das gelte etwa für die Beschreibung »rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome« auf der Homepage, wie ein OLG-Sprecher erläuterte.

Dadurch werde fälschlich der Eindruck erweckt, dass bei Einnahme des Mittels ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Der OLG-Senat habe klargestellt, dass die Berufung der Firma gegen das Dortmunder Urteil voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das Unternehmen habe die Berufung daraufhin am Dienstag zurückgezogen – und das Dortmunder Urteil sei jetzt rechtskräftig.

Die Klage der Verbraucherzentrale NRW war damit erfolgreich. Sie hatte mehrere Aussagen als unlautere Werbung und als unzulässig kritisiert. Das Dortmunder Gericht teilte diese Auffassung im September 2022 – und das OLG folgte laut Sprecher nun der Argumentation der Vorinstanz.

Auch die Aussage, im Rahmen einer »apothekenbasierten Beobachtungsstudie« seien »gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt« worden und »alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung« sei irreführende Werbung. Sie müsse daher unterlassen werden, hieß es im Urteil.

 

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