| Alexander Müller |
| 12.12.2025 15:46 Uhr |
Das OLG Karlsruhe sieht in den Werbeaktionen von DocMorris die Gefahr eines unkritischen OTC-Konsums. / © picture alliance/dpa/Oliver Berg
Der niederländische Versender hatte 25 Euro Rabatt beim Einlösen eines E-Rezepts geboten. Dieser Wert konnte »innerhalb des Bestellprozesses zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und anschließend mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten« verrechnet werden. Doc Morris meinte, damit handele es sich um einen Barrabatt.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) sah das anders und mahnte Doc Morris im Januar zunächst ab und erwirkte im April vor dem Landgericht Freiburg eine einstweilige Verfügung. Dagegen ging der niederländische Versender in Berufung.
Aus Sicht von Doc Morris fällt der Bonus unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG. Der 25-Euro-Rabatt sei eine Zuwendung, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehe. Damit werde kein Anreiz zum Mehr- oder Fehlgebrauch gesetzt. Und überdies sei das in § 129 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch V verankerte Boni-Verbot unionsrechtswidrig und gelte daher für Doc Morris nicht.
Nach mündlicher Verhandlung am 18. November bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) am 9. Dezember jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und bewertete die Bonus-Aktion als produktbezogen und damit vom HWG erfasst. Der Gutschein stelle auch eine unzulässige Werbegabe, der Ausnahmetatbestand der Barrabatte oder geringwertigen Kleinigkeit sei nicht erfüllt.
Gutscheine seien wegen der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung verboten. »Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist zudem auch der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken«, heißt es im Urteil.
Werbeaktionen, die OTC-Arzneimittel anderen angebotenen Verbrauchsprodukten gleichstellten, »können zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiern«. Das gilt hier aus Sicht des Gerichts besonders, weil sich die Bonus-Aktion an häufig von der Zuzahlung befreite Chroniker richte, die mit dem Bonus dann unzweckmäßig OTC-Arzneimittel beziehen könnten. Doc Morris werbe schließlich selbst damit, Kunden könnten »Seife oder Aspirin in den Warenkorb legen und den Rest des Rabatts dafür nutzen«.