Gericht bremst digitale Apothekenzuweisung |
Melanie Höhn |
29.09.2025 13:00 Uhr |
Das Recht auf freie Apothekenwahl bleibt auch im digitalen Gesundheitswesen unantastbar. / © Imago Images/imagebroker
Geklagt hatte ein Anbieter eines eigenen Telemedizin-Portals gegen einen Berliner Apotheker. Dieser kooperierte mit der Plattform DoktorABC, über die Patienten unter anderem medizinisches Cannabis online bestellen können.
Die am Verfahren nicht beteiligte Telemedizin-Plattform mit Sitz in London ist auf den deutschen Markt ausgerichtet und bietet Patienten Zugang zu medizinischer Beratung, Rezepten und Versand von Medikamenten an. Besonders im Fokus steht dabei ein sogenannter »Premium-Service«: Bei diesem wird dem Patienten automatisch eine Apotheke zugewiesen – in mehreren Testkäufen landete die Bestellung bei der beklagten Berliner Apotheke.
Der Service beinhaltet die Verschreibung, das Medikament und den Versand in einem Gesamtpaket. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Einschränkung der Apothekenwahl und einen Verstoß gegen das Apothekengesetz. Im Mai 2025 hatte das Landgericht Frankfurt die Vorwürfe zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Mit dem aktuellen Urteil des OLG wurde das vorangegangene Urteil vom Landgericht Frankfurt nun aufgehoben (Az.: 2-06 O 150/25). In der Begründung des OLG heißt es: »Erlaubt eine Plattform zum Vertrieb von medizinischem Cannabis zwar auch eine Auswahl einer beliebigen Apotheke zur Rezepteinlösung, stellt dies trotzdem dann einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG dar, wenn die konkrete Ausgestaltung des Bestellprozesses den Nutzer dahin lenkt, eine Einlösung bei einer Kooperationsapotheke des Plattformbetreibers vorzunehmen.« Die teilnehmende Apotheke hafte zudem durch ihre Mitwirkung als Täterin.
Laut OLG wird die Apothekenwahlfreiheit des Patienten durch die konkrete Gestaltung und Funktionalität der Plattform in unzulässiger Weise beeinträchtigt. »In der Gesamtschau stellt sich die Gestaltung des Bestellvorgangs nicht diskriminierungsfrei dar. Vielmehr ist der gesamte Bestellprozess darauf angelegt, den Nutzer weg von der freien Apothekenwahl und hin zur Bestellung bei den Partnerapotheken der Plattform zu führen.«
Der »Premium«-Service sei technisch voreingestellt. »Diese Voreinstellung durch die Plattform gilt ausnahmslos für alle verfügbaren Medikamente im Premium-Service. Deshalb kann der durchschnittlich aufmerksame Patient nur zu der Auffassung gelangen, dass bestimmte Medikamente nur exklusiv im Premium-Service verfügbar sind«, so das OLG.
Dem Antragsgegner werde es unter Androhung eines »für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren« untersagt, eine Absprache mit dem Betreiber der Internetseite hinsichtlich des Premium-Services zu unterhalten.