| dpa |
| 14.01.2021 15:00 Uhr |
Laut dem Bonner Landgericht darf eine Apotheke ihre Kunden nicht dafür belohnen, dass sie die Offizin positiv bewerten. / Foto: imago/Eibner Europa
Laut Gericht hat die Apotheke in gleich mehreren Punkten auf irreführende Weise für sich geworben. Eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter, die sich den Anschein einer objektiven Bewertung gebe, sei unzulässig, hieß es im Urteil. Dazu gehöre auch das Daumen-Hoch-Zeichen bei Facebook. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Apotheke geklagt.
Neben dem wettbewerbswidrigen Angebot, die Likes mit sogenannten »Schlosstalern« zu honorieren, mit denen die Kunden Prämien einlösen konnten, hatte sich die Offizin auch als exklusive Notfall-Apotheke bezeichnet. Auch dies sei eine unlautere Werbung, da jede Apotheke auch eine Notfall-Apotheke sei, so das Gericht.
Abgemahnt wurde der Apothekeninhaber, der mit einem Bonner Altenheim kooperiert, schließlich auch, weil er in einem Rundschreiben an die Heimbewohner suggeriert habe, ihnen entstünden Nachteile, wenn sie ihre Medikamente anderswo als in seiner Apotheke kauften. Das sei wettbewerbsmäßig nicht hinzunehmen, hieß es. (AZ: LG Bonn 14 O 82/19)