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Neujahrsempfang AKNR
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Gemeinsam gegen Rezeptplattformen

Die Heilberufe in Nordrhein üben den Schulterschluss: Beim Neujahrsempfang der Apothekerkammer Nordrhein kritisierten deren Präsident Armin Hoffmann und der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Sven Dreyer, Online-Rezeptplattformen.
AutorKontaktPZ
Datum 04.02.2025  12:55 Uhr

Plattformen, auf denen Kunden ohne realen Arztkontakt Verschreibungen erhalten, werden von den Heilberufen unisono kritisiert. »Investorengetriebene Profitorganisationen sind Fremdkörper in unserem solidarisch finanziertem Gesundheitssystem«, so Dreyer.

Hoffmann, seit Jahresbeginn auch Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), betonte die gemeinsamen Aufgaben und Ziele der Heilberufe: »Digitalisierung, neue Therapie-Formen – vor Ort gibt es einen zunehmenden Bedarf interdisziplinärer Zusammenarbeit, um die Versorgung zu verbessern und auch wir in der berufsständischen Selbstverwaltung sind gut beraten, Seite an Seite für bessere Rahmenbedingungen zu kämpfen.«

Ärztepräsident Dreyer bedauert, dass viele gesundheitspolitische Reformvorhalben mit dem Bruch der Regierungskoalition auf Eis liegen. »Ich hätte mir gewünscht, dass unsere demokratischen Parteien im Interesse unserer Patientinnen und Patienten ihren Fokus auch auf unser Gesundheitswesen richten würden.«

Fragwürdige Cannabis-Portale

Er kritisiert auch die Teillegalisierung von Cannabis, die zu einem rasant wachsenden Markt von »Medizinalcannabis über fragwürdige Internetportale mit einer Zunahme krimineller Aktivitäten« geführt habe. In einer »berufsrechtlichen Grauzone« könne Cannabis daher nun – ohne dem Betäubungsmittelgesetz zu unterliegen – auf einem normalen ärztlichen Rezept im Internet ohne persönlichen Arztkontakt problemlos eingekauft werden.

Auch die Apothekerinnen und Apotheker könnten beim Einlösen von Cannabis-Verordnungen kaum überprüfen, ob es sich beim Verordner um einen berechtigten Arzt oder Ärztin handelt, moniert der Ärztepräsident. »Wir benötigen daher aus meiner Sicht dringend und zwingend eine Nachvollziehbarkeit und Nachverfolgbarkeit des Verschreibenden so-wie ›gesicherte‹ Ausstellungsdokumente«, so Dreyer.

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