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BtM-Kostenverordnung
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Gebührenanstieg für Apotheken

Am 6. September ist eine neue Kostenverordnung für Betäubungsmittel in Kraft getreten. Für Apotheker haben sich die Bearbeitungsgebühren zur Erfüllung der Anzeigepflichten erheblich erhöht.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 12.09.2019  11:52 Uhr

Ab sofort müssen Apotheken für ihre Anzeigepflichten im Bereich Betäubungsmittel (BtM) höhere Gebühren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entrichten. Damit Apotheken legal Betäubungsmittel herstellen, erwerben und abgeben dürfen, bedarf es einer Registrierung beim BfArM. Bei einer Neugründung etwa müssen sie dies der Bundesoberbehörde anzeigen und bekommen dann eine BtM-Nummer zugewiesen. Der für die Erfüllung solcher Anzeigepflichten erforderliche Verwaltungsaufwand des Instituts ist in der sogenannten Betäubungsmittel-Kostenverordnung geregelt. Diese hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun aktualisiert und die Gebühren zum Teil erheblich angehoben.

Für die Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke sind ab sofort 250 Euro zu entrichten. Bislang waren dem BfArM 70 Euro zu zahlen. Auch eine Änderung des Namens oder der Apothekenanschrift muss dem Institut gemeldet werden. Hier haben sich die Gebühren von 35 Euro auf 110 Euro erhöht.

Hintergrund der Änderungen sind laut BMG die gestiegenen Kosten beim Verwaltungsaufwand. Bislang waren die Gebühren demnach nicht kostendeckend. Insgesamt soll das BfArM durch die Gebührenanpassungen schätzungsweise 1,5 Millionen Euro mehr einnehmen.

 

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