G-BA reagiert auf BMG-Kritik |
Theo Dingermann |
17.11.2023 14:30 Uhr |
Der G-BA bessert seinen Beschluss zum Biologika-Austausch in Apotheken nach. In diesem Zusammenhang macht die Apothekerschaft auf unzureichend geregelte Aspekte aufmerksam. / Foto: G-BA/Svea Pietschmann
Am 15. Juni dieses Jahres hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss vorgelegt, auf dessen Basis die Austauschbarkeit bei ärztlich verordneten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln mit biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung in Apotheken geregelt werden soll.
Allerdings hatte das BMG diesen Beschluss nicht durchgewunken, sondern den Richtliniengeber aufgefordert, seinen Beschluss unter Beachtung der sozialgesetzlichen Vorgaben zu biologischen Arzneimitteln und Biosimilars »nachzubessern«. Stein des Anstoßes war ein Beharren des G-BA auf der Formulierung, dass ein Biosimilar und die entsprechende Referenzarznei »wirkstoffgleich« seien muss. Und das, obwohl dies im Vorfeld immer wieder beanstandet wurde und darüber hinaus die Definition aus wissenschaftlicher Sicht für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel nicht haltbar ist.
Nun trägt der G-BA den Bedenken des BMG hinsichtlich des gegebenenfalls zu erwartenden widersprüchlichen Verständnisses der Begrifflichkeit »wirkstoffgleich« Rechnung, indem er »aus Opportunitätserwägungen«, wie es in den »Tragenden Gründen« heißt, nicht an der ursprünglich gewählten Formulierung festhält.
In dem mit Datum vom 16. November 2023 nun minimal geänderten Dokument des G-BA ist das Wort »wirkstoffgleich« entweder gestrichen oder durch das Wort »weiteren« ersetzt.
Obwohl viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen eine automatische Substitution von Biopharmazeutika unverändert skeptisch sehen oder gar ablehnen, will der Gesetzgeber mit dem Instrument der automatischen Substitution von Biopharmazeutika offenbar weitere Effizienzreserven heben. Bei Generika ist dies seit Jahren bereits gelebte Praxis.
Aus Sicht der Apothekerschaft, die diese automatische Substitution zwingend umsetzen müssen, ist die Änderung sicher enttäuschend. Denn gerade weil das Vorhaben der Bundesregierung umstritten ist, muss das Vorgehen bei der automatischen Substitution von Biosimilars und ihren Referenzarzneimitteln eindeutig geregelt sein. Nicht nur, um Missverständnisse zwischen den verordnenden Ärzten und den dispensierenden Apothekern zu vermeiden, sondern auch um potentielle Retaxationsrisiken bei diesen hochpreisigen Medikamenten ausschließen zu können.
Um eine beanstandungsfreie und retaxationssichere Belieferung mit Biosimilars durch die Apotheken sicherzustellen, bleiben allerdings relevante Fragen offen. Aus den Stellungnahmen unter anderem des Branchenverbands Pro Generika und der ABDA zum Beschlussentwurf des G-BA lassen sich einige Fallstricke für die Praxis ableiten: