Frist für AvP-Vergleich verlängert |
Alexander Müller |
03.10.2023 10:35 Uhr |
Im AvP-Insolvenzverfahren soll eine Rahmenvereinbarung dazu beitragen, dass die Apotheken früher an ihr Geld kommen. / Foto: picture alliance/dpa
Der Vergleich sieht vor, dass die von der AvP-Insolvenz im Jahr 2020 betroffenen Apotheken eine Teilausschüttung vorab erhalten und im Gegenzug auf etwaige Aussonderungsrechte verzichten. Damit soll insbesondere das Verfahren beschleunigt werden, da langjährige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden könnten.
Der Vergleich kommt zustande, wenn gemessen an der Gesamtforderung mindestens 80 Prozent der Apotheken beitreten. Nach Informationen der PZ ist das Quorum noch nicht erreicht. Der AVNR, der den Vergleich federführend für die anderen Landesapothekerverbände mitverhandelt hatte, hat in der vergangenen Woche noch einmal an die Möglichkeit zum Beitritt erinnert.
Ursprünglich endete die Beitrittsfrist am 9. Oktober. Sowohl gegenüber dem Verband als auch direkt gegenüber AvP-Insolvenzverwalter Hoos sei aber vielfach der Wunsch geäußert worden, die Beitrittsfrist zur Rahmenvereinbarung zu verlängern, teilt der AVNR jetzt mit. Hintergrund sind offenbar zahlreiche Adressänderungen auf Seiten der Inhaberinnen und Inhaber, zum Beispiel weil die Apotheke den Besitzer gewechselt hat. Dadurch wurde ein Neuversand der individualisierten Beitrittsformulare erforderlich und die Betroffenen erhielten die Rahmenvereinbarung später als ursprünglich geplant zugestellt.
Laut AVNR haben sich zudem weitere klärungsbedürftige Sachverhalte ergeben, etwa unvollständig ausgefüllte Beitrittsformulare oder Einzelfragen im Zusammenhang mit Erbfällen, die im Einzelfall geklärt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund haben Insolvenzverwalter Hoos, der für den Vergleich eingesetzte Treuhänder und der AVNR die Beitrittsfrist bis zum 23. Oktober 2023 verlängert. Hoos betonte gegenüber der PZ, dass es die Fristverlängerung auch gegeben hätte, wenn das Quorum bereits erreicht gewesen wäre. Zwar haben die Nachzügler es selbst versäumt, ihre Adressänderung zu melden, trotzdem soll jede Apotheke ausreichend Zeit haben, die Rahmenvereinbarung zu prüfen. Und für alle gilt: Je höher die Beitrittsrate, umso besser für die Beteiligten. Schließlich muss Hoos für die nicht teilnehmenden Apotheken Rückstellungen bilden, was wiederum den Topf für die Vorabausschüttung schmälert.