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Forderung nach EuGH-Urteil
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Fremdbesitzverbot soll auch Patienten schützen

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwaltskanzleien bestätigt hat, fordern Mediziner eine analoge Regelung für ärztlich geleitete Einrichtungen. Das Argument, eine Beschränkung stehe dem EU-Recht entgegen, sei mit dem Urteil entkräftet. Der EuGH hatte bereits 2009 das Fremdbesitzverbot von Apotheken bestätigt.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 21.01.2025  14:30 Uhr
Saarland erlaubte Doc Morris Filialbetrieb in Saarbrücken

Saarland erlaubte Doc Morris Filialbetrieb in Saarbrücken

Das Fremdbesitzverbot von Apotheken hatte der EuGH am 19. Mai 2009 bestätigt. Danach dürfen weiterhin nur approbierte Pharmazeutinnen und Pharmazeuten Apotheken besitzen, Ketten bleiben unzulässig. Dies sei im Interesse des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, urteilte der EuGH (Az.: C 171/07).

Anlass des Verfahrens war eine Entscheidung des Saarlandes aus dem Jahr 2006. Damals war dem Versender Doc Morris der Betrieb einer Filiale in Saarbrücken erlaubt worden. Die Begründung: Die deutschen Vorschriften, nach denen nur ein Apotheker eine Apotheke betreiben und besitzen darf, seien europarechtswidrig. Vier Apotheker, die Apothekerkammer des Saarlands und der Deutsche Apothekerverband (DAV) gingen dagegen vor – mit dem Ergebnis, dass das höchste europäische Gericht die deutsche Rechtsprechung, ähnlich wie nun im Fall der Kanzleien, bestätigte.

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