Freie Apothekerschaft prüft Klage gegen »Länderliste« |
Ev Tebroke |
10.05.2024 14:00 Uhr |
Die Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht sind laut eines Gutachtens in den EU-Staaten oft anders als in Deutschland. / Foto: Adobe Stock/splitov27
Seit 2004 dürfen Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland wie Shop Apotheke, Doc Morris und Co. Arzneimittel nach Deutschland verschicken. Die rechtlichen Anforderungen für den Versandhandel sind in § 73 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a des Arzneimittelgesetzes (AMG) geregelt. Dabei ist auch die sogenannte Länderliste entscheidend. Denn nur EU-Länder auf dieser Liste dürfen nach Deutschland versenden, weil ihnen mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht attestiert werden. Doch genau dies zweifeln Kritiker seit Langem an. So auch die Freie Apothekerschaft.
In einem von dem Verein beauftragtem Gutachten der Kieler Kanzlei Brock Müller Ziegenbein kommen die Juristen am Beispiel der Niederlande zu dem Schluss, dass das dortige Recht nicht den deutschen Sicherheitsstandards im Arzneiversandhandel genüge. Die Freie Apothekerschaft sieht dadurch die deutschen Apotheken benachteiligt. Und prüft derzeit eine Feststellungsklage.
Der Verein bemängelt, dass das niederländische Recht anders als das deutsche keine speziellen Regelungen zur Qualitätssicherung beim Arzneimittelversand treffe. Vielmehr vertraue der niederländische Gesetzgeber auf eine freiwillige Selbstkontrolle. Zudem könnten sich in den Niederlanden wegen des fehlenden Fremdbesitzverbotes große Apothekenketten in Form von Kapitalgesellschaften bilden.
»Schon als juristische Laien fällt uns auf, dass es zwischen den Ländern deutliche Unterschiede im Apothekenwesen gibt«, so Daniela Hänel, Erste Vorsitzende der Freien Apothekerschaft. Darüber hinaus habe die Zulassung zum Rx-Versand nach Deutschland etwa aus den Niederlanden mittlerweile Ausmaße angenommen, »dass man den Eindruck gewinnen muss, die hiesigen Apotheken würden bewusst aufs Heftigste diskriminiert«.
Aus Sicht der Freien Apothekerschaft ist die Länderliste äußerst problematisch. Die Rechtsprechung gehe von einer positiven Bindungswirkung aus. Sie unterstellt, dass die dort geführten Länder vergleichbare Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht haben. Doch wird dies anscheinend nicht überprüft.
In ihrem Kurzgutachten stellen die Juristen daher fest: »Das niederländische Recht genügt nicht den deutschen Sicherheitsstandards im Arzneimittelversand. Die Vorgaben des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a AMG werden insofern nicht gewahrt. Problematisch ist vor diesem Hintergrund, dass die deutschen Behörden die Vereinbarkeit des niederländischen mit dem deutschen Arzneimittelrecht wegen der »Länderliste« aus dem Jahr 2011 auf der Grundlage von § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG nicht überprüfen. Die »Länderliste« stellt verbindlich fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung vergleichbare Sicherheitsstandards in den genannten Mitgliedsstaaten vorlagen.«
Apothekeninhaberin Hänel kritisiert: »Durch die seit 20 Jahren fehlende regelmäßige Überprüfung der Länderliste durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) werden hiesige Apotheken immens benachteiligt. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die dafürsprechen, dass die Niederlande umgehend aus der Länderliste entfernt werden müssen.«
Derzeit seien beim BMG bereits vier Fragen zur Länderliste gestellt, etwa welche Rechtsnatur die Länderliste besitzt und ob niederländische Großversandapotheken in kapitalgesellschaftsrechtlicher Organisation durch niederländische Behörden überwacht werden.
Die innerhalb eines Monats zu liefernde Antwort stehe noch aus, dies wolle man noch abwarten, so die Vereinsvorsitzende. »Im Augenblick geht der Vorstand allerdings davon aus, dass wir auch in diesem Fall eine Feststellungsklage auf den Weg bringen werden,« so Hänel. Erst kürzlich hatte der Verband eine Klage zur Anpassung des Apothekenhonorars am Verwaltungsgericht Berlin eingereicht.