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Nachfrage beim Kassenverband

Freie Apothekerschaft fordert Boni-Transparenz

Die Freie Apothekerschaft will genauer wissen, wie die Krankenkassen mit den kontinuierlichen Verstößen der Versender gegen die Preisbindung umgehen. Der Verein hat nach eigenen Angaben beim GKV-Spitzenverband einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt.
PZ
04.08.2025  14:16 Uhr

Seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Streit um Rx-Boni gewähren große Versender aus den Niederlanden wieder verstärkt Boni beim Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Dabei gilt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch V für alle Anbieter – auch für Versender.

Die Freie Apothekerschaft fordert vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) umfassende Auskünfte zur Rolle der Schiedsstelle bei der Entscheidung über einen möglichen Ausschluss niederländischer Arzneimittelversender vom Rahmenvertrag (§ 129 SGB V). Auch über bereits ergriffene Maßnahmen oder Sanktionen gegen rechtswidrige Rabattaktionen soll der Verband Auskunft erteilen.

Gegenüber der PZ war der GKV-SV auf Nachfrage unkonkret geblieben: »Die Antwort auf die Frage, ob Versandapotheken mit dem Angebot von Boni für verschreibungspflichtige Arzneimittel rechtswidrig handeln, hängt davon ab, ob die Regelung in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V mit höherrangigem Recht – hier insbesondere Unionsrecht – in Einklang steht.« Dies sei eine juristische Debatte und derzeit weiter als offen zu bewerten.

Ministerin Warken gegen Rx-Boni

Der BGH hatte sich in seinem Urteil nur mit der alten Regelung im Arzneimittelgesetz (AMG) befasst, die es nicht mehr gibt. Die Rx-Preisbindung ist seit 2020  im Rahmenvertrag nach deutschem Sozialgesetzbuch (SGB) verankert. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat angekündigt, etwas gegen die ungleichen Bedingungen zwischen Versendern und Vor-Ort-Apotheken zu unternehmen.

Die FA möchte vom GKV-SV außerdem wissen, warum Shop Apotheke, Doc Morris & Co. trotz der fortgesetzten Verstöße gegen die Apothekenbetriebsordnung überhaupt noch nach Deutschland versenden dürfen. Denn das Sortiment der Anbieter geht aus Sicht des Vereins weit über die Apothekenüblichkeit hinaus.

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