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Insolvenzverfahren

FAQ zum AvP-Vergleich

Im AvP-Insolvenzverfahren können die betroffenen Apotheken einem Vergleich zustimmen. Dabei verzichten sie auf die Geltendmachung von Aussonderungsrechten und erhalten im Gegenzug eine vorgezogene Abschlagszahlung. Zum Vergleich haben die Verantwortlichen nun zentrale Fragen und Antworten in einem FAQ zusammengefasst.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 17.08.2023  16:55 Uhr

AvP-Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos hat sich mit dem Gläubigerausschuss auf die Rahmenvereinbarung verständigt. Zusammen mit den anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern zahlreicher Apotheken, die sogenannte »Working Party Group«, wurden die FAQ abgestimmt. Die Verantwortlichen weisen aber darauf hin, dass es sich nur um ein »unverbindliches Hilfsmittel« handelt. Die Widergabe erfolgt hier wiederum sehr verkürzt und mit eigenen Worten.

Warum überhaupt ein Vergleich?

Die ursprünglich angedachten Musterprozesse hätten sich bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs mutmaßlich Jahre hingezogen. Der Vergleich ermögliche dagegen kurzfristige Zahlungen des Insolvenzverwalters an die teilnehmenden Apotheken.

Wer kann an dem Vergleich teilnehmen?

Jede Apotheke mit einer angemeldeten Forderung, die aus der Abrechnungstätigkeit der AvP über Kostenerstattungsansprüche gegenüber Kostenträgern resultiert und die vom Insolvenzverwalter nicht vollständig bestritten wurde. Das gilt auch für ehemalige Inhaberinnen und Inhaber – nur einen Wechsel der Anschrift müsse gegebenenfalls dann übermittelt werden.

Was ist, wenn die Forderung an Dritte abgetreten wurde?

Die Apotheke kann dann nicht mehr am Verkauf teilnehmen. Der neue Inhaber der Forderung nur dann, wenn neben der Insolvenzforderung sämtliche etwaigen Aus- und Absonderungsrechte abgetreten wurden.

Wie können die Apotheken beitreten?

Sie erhalten eine Kopie des Vergleichs und als Anlage eine Beitrittserklärung. Hier muss die notwendige Angabe (IBAN) ergänzt werden. Die Erklärung muss dann unterschrieben im Original per Post an den Insolvenzverwalter verschickt werden. Dies kann auch ein beauftragter Anwalt übernehmen. Die Teilnahme muss bis zum 9. Oktober 2023 erklärt werden, danach ist die Erklärung zum Beitritt unwirksam.

Was passiert mit der Forderung, wenn die Apotheke am Vergleich teilnimmt?

Die Apotheken erklären nur die teilweise Rücknahme ihrer Insolvenzforderung jeweils in Höhe des Betrags, den der Treuhänder aufgrund des Vergleichs überweisen wird. Die teilweise Rücknahme steht unter der aufschiebenden Bedingung des jeweiligen Zahlungseingangs.

Was ist, wenn die Apotheke wegen der Aussonderungsrechte schon vor Gericht gezogen ist?

In diesem Fall muss der Insolvenzverwalters dem Beitritt zum Vergleich zustimmen. Die Apotheke verpflichtet sich, die erhobene Klage auf Verlangen des Insolvenzverwalters zurücknehmen. Wurde die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen, ist ein Beitritt ausgeschlossen.

Worin liegt der Vorteil?

Zeitersparnis: Bei einer Teilnahme am Vergleich und Erreichen des Mindestquorums von 80 Prozent sollen die Apotheken voraussichtlich noch im ersten Quartal 2024 eine erste Zahlung vom Treuhänder erhalten. Weitere Zahlungen sollen im zweiten und dritten Quartal 2024 erfolgen.

Abschlagsverteilung: Bei einem Zustandekommen des Vergleichs wird der Insolvenzverwalter im vierten Quartal 2024 zudem eine Abschlagsverteilung aus der freien Insolvenzmasse an alle Insolvenzgläubiger inklusive der Apotheken vornehmen beziehungsweise den Gläubigerausschuss um Zustimmung hierzu ersuchen. Dabei handelt es sich um eine anteilige Zahlung auf die angemeldeten Insolvenzforderungen an sämtliche Insolvenzgläubiger. Die Apotheken erhalten diese anteilige Zahlung auf ihre um die vom Treuhänder erhaltenen Zahlungen gekürzte Insolvenzforderung. Ohne den Vergleich wäre der Insolvenzverwalter zur Vornahme einer solchen Abschlagsverteilung gesetzlich nicht verpflichtet.

Warum sieht der Vergleich verschiedenen Kategorien von Kostenerstattungsansprüchen und Vergleichsquoten vor?

Ein Teil der Kostenerstattungsansprüche war etwa bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits von den Krankenkassen auf die Geschäftskonten der AvP überwiesen worden, andere Zahlungen wurden auf eigens eingerichtete Treuhandkonten geleistet. Im dritten Fall haben die Kostenträger bislang noch keine Zahlungen geleistet oder die Zahlungen bei Gerichten hinterlegt. Zum Gegenstand des Vergleichs gehören zudem auch die Herstellerrabatte, die extra berücksichtigt berücksichtigt.

Wie wurden die unterschiedlichen Vergleichsquoten ermittelt?

Bei der Ermittlung für die verschiedenen Fallkonstellationen wurde maßgeblich auf die jeweilige Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Insolvenzverwalters beziehungsweise der Apotheken abgestellt. In den bislang geführten Prozessen zu Aussonderungsrechten waren die Apotheken fast ausnahmslos unterlegen gewesen.

Warum fällt die Vergleichsquote für die Herstellerrabatte mit 15 Prozent im Vergleich zu den übrigen Vergleichsquoten so gering aus?

Bei dieser Sachverhaltskonstellation wurden nicht von der AvP, sondern von ihrem Schwesterunternehmen, der Dialog im Gesundheitswesen (DiG), eingezogen. Über das Vermögen der DiG wurde ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet, Hoos ist auch hier Insolvenzverwalter. Selbst wenn die Apotheken Aussonderungsrechte an den Kostenerstattungserstattungsansprüchen gegenüber der AvP gerichtlich dursetzen könnten, hätten sie wohl keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Gelder aus den Herstellerrabatten. Diese müssten in einem zweiten Schritt gegenüber DiG gerichtlich in durchgesetzt werden.

Warum nimmt der Insolvenzverwalter für die nicht an dem Vergleich teilnehmenden Apotheken Rückstellungen vor, sofern die Kassen Gelder auf ehemalige Geschäftskonten der AvP überwiesen haben?

Die eingegangenen Zahlungen und Kontoguthaben lassen sich nicht konkret den einzelnen Apotheken beziehungsweise ihren Kostenerstattungsansprüchen zuordnen. Der Grund hierfür liegt in der unvollständigen Dokumentation und Buchhaltung des ehemaligen Rechenzentrums. Hoos sei daher zur Vermeidung einer eigenen Haftung verpflichtet, Rückstellung in Höhe der gesamten Insolvenzforderung der nicht teilnehmenden Apotheken vorzunehmen. Hoos geht aber davon aus, dass diese Beträge letztlich der Insolvenzmasse zufließen, wodurch diese allen Gläubigern zu Gute kommen.

Warum erfolgen die Auszahlungen in drei verschiedenen Tranchen?

Einerseits sollen die teilnehmenden Apotheken nach Abschluss des Vergleichs recht zeitnah eine erste Zahlung erhalten, andererseits muss Hoss in anderen Konstellationen die Gelder erst selbst noch einziehen, bevor er diese an den Treuhänder weiterleiten kann.

Welche Pflichten haben die Apotheken im Vergleich?

Sie verzichten vollumfänglich auf sämtliche Aussonderungsrechte sowie sonstigen Rechte auf vorrangige Befriedigung im Insolvenzverfahren. Und natürlich werden die angemeldeten Forderungen jeweils in der Höhe der erfolgten Auszahlung zurückgenommen.

Gibt es nach dem Vergleich weitere Zahlungen?

Ja, nach dem Erhalt der insgesamt drei Zahlungen nehmen die Apotheken ganz normal an der Verteilung der Insolvenzmasse teil.

Warum muss eine bestimmte Mindestanzahl betroffener Apotheken dem Vergleich beitreten?

Zum einen wegen des Organisations- und Kostenaufwands der Abwicklung, zum anderen wegen der zu bildenden Rückstellung für die nicht teilnehmenden Apotheken.

Was passiert, wenn das Mindestquorum nicht erreicht wird?

Der Vergleich wird nicht wirksam – weder der Insolvenzverwalter noch die Apotheken, die ihren Beitritt erklärt hatten, haben irgendwelche Rechte und Pflichten.

Warum gibt es teilweise mehrere Beitrittserklärungen?

Wenn die Apotheke unter verschiedenen IK-Nummern Insolvenzforderungen angemeldet ist, wird für jede IK-Nummer eine gesonderte Beitrittserklärung übermittelt.

Was ist, wenn die Angaben nicht zutreffend sind?

Die Apotheken sollen sich unter Angabe ihrer IK-Nummer umgehend an den Insolvenzverwalter unter avpinso@whitecase.com wenden.

Ist ein Beitritt zu dem Vergleich auch nach Ablauf der Beitrittsfrist möglich?

Nein, ein Beitritt zu dem Vergleich nach Ablauf der Beitrittsfrist ist nicht (mehr) möglich. Ein gleichwohl von Ihnen nach Ablauf der Beitrittsfrist erklärter Beitritt ist unwirksam.

Wie wird über das Erreichen des Mindestquorum informiert?

Der Apothekerverband Nordrhein wird in einem Sonderrundschreiben über das Erreichen des Mindestquorums informieren und dieses Sonderrundschreiben auch allen anderen Landesapothekerverbänden zum Versand zur Verfügung stellen. Auch Hoos selbst wird die entsprechende Mitteilung veröffentlichen.

 

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